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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2077. 1 Eine letztwillige Verfügung , durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat , ist unwirksam , wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist . Der Auflösung der Ehe steht es gleich , wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte . Das Gleiche gilt , wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war , die Aufhebung der Ehe zu beantragen , und den Antrag gestellt hatte .
=S=> BGB 2077. 2 Eine letztwillige Verfügung , durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat , ist unwirksam , wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist .
=S=> BGB 2077. 3 Die Verfügung ist nicht unwirksam , wenn anzunehmen ist , dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde .