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BGB Buch 5 Erbrecht
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BGB 2076 Bezweckt die Bedingung , unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist , den Vorteil eines Dritten , so gilt sie im Zweifel als eingetreten , wenn der Dritte die zum Eintritt der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert .