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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2072 Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht , so ist im Zweifel anzunehmen , dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde , in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat , unter der Auflage bedacht ist , das Zugewendete unter Arme zu verteilen .