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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2071 Hat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen bedacht , die zu ihm in einem Dienst - oder Geschäftsverhältnis stehen , so ist im Zweifel anzunehmen , dass diejenigen bedacht sind , welche zur Zeit des Erbfalls der bezeichneten Klasse angehören oder in dem bezeichneten Verhältnis stehen .