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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2069 Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg , so ist im Zweifel anzunehmen , dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind , als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden .