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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=U2= Tit1 -- Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft , Fürsorge des Nachlassgerichts

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=U3= §1942 -- § 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft

-- =S=> BGB 1942. 1 Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über , sie auszuschlagen ( Anfall der Erbschaft ) .
=S=> BGB 1942. 2 Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen .

=U3= §1943 -- § 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

-- =S=> BGB 1943 Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen , wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist ; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen .

=U3= §1944 -- § 1944 Ausschlagungsfrist

-- =S=> BGB 1944. 1 Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen .
=S=> BGB 1944. 2 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt , in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt . Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen , beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht . Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206 , 210 entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 1944. 3 Die Frist beträgt sechs Monate , wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält .

=U3= §1945 -- § 1945 Form der Ausschlagung

-- =S=> BGB 1945. 1 Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben .
=S=> BGB 1945. 2 Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet .
=S=> BGB 1945. 3 Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht . Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden .

=U3= §1946 -- § 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung

-- =S=> BGB 1946 Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen , sobald der Erbfall eingetreten ist .

=U3= §1947 -- § 1947 Bedingung und Zeitbestimmung

-- =S=> BGB 1947 Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen .

=U3= §1948 -- § 1948 Mehrere Berufungsgründe

-- =S=> BGB 1948. 1 Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist , kann , wenn er ohne die Verfügung als gesetzlicher Erbe berufen sein würde , die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen .
=S=> BGB 1948. 2 Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist , kann die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen .

=U3= §1949 -- § 1949 Irrtum über den Berufungsgrund

-- =S=> BGB 1949. 1 Die Annahme gilt als nicht erfolgt , wenn der Erbe über den Berufungsgrund im Irrtum war .
=S=> BGB 1949. 2 Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgründe , die dem Erben zur Zeit der Erklärung bekannt sind .

=U3= §1950 -- § 1950 Teilannahme ; Teilausschlagung

-- =S=> BGB 1950 Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden . Die Annahme oder Ausschlagung eines Teiles ist unwirksam .

=U3= §1951 -- § 1951 Mehrere Erbteile

-- =S=> BGB 1951. 1 Wer zu mehreren Erbteilen berufen ist , kann , wenn die Berufung auf verschiedenen Gründen beruht , den einen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen .
=S=> BGB 1951. 2 Beruht die Berufung auf demselben Grund , so gilt die Annahme oder Ausschlagung des einen Erbteils auch für den anderen , selbst wenn der andere erst später anfällt . Die Berufung beruht auf demselben Grund auch dann , wenn sie in verschiedenen Testamenten oder vertragsmäßig in verschiedenen zwischen denselben Personen geschlossenen Erbverträgen angeordnet ist .
=S=> BGB 1951. 3 Setzt der Erblasser einen Erben auf mehrere Erbteile ein , so kann er ihm durch Verfügung von Todes wegen gestatten , den einen Erbteil anzunehmen und den anderen auszuschlagen .

=U3= §1952 -- § 1952 Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts

-- =S=> BGB 1952. 1 Das Recht des Erben , die Erbschaft auszuschlagen , ist vererblich .
=S=> BGB 1952. 2 Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist , so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist .
=S=> BGB 1952. 3 Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen .

=U3= §1953 -- § 1953 Wirkung der Ausschlagung

-- =S=> BGB 1953. 1 Wird die Erbschaft ausgeschlagen , so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt .
=S=> BGB 1953. 2 Die Erbschaft fällt demjenigen an , welcher berufen sein würde , wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte ; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt .
=S=> BGB 1953. 3 Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen , welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist . Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten , der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht .

=U3= §1954 -- § 1954 Anfechtungsfrist

-- =S=> BGB 1954. 1 Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar , so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen .
=S=> BGB 1954. 2 Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt , in welchem die Zwangslage aufhört , in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt , in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt . Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206 , 210 , 211 entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 1954. 3 Die Frist beträgt sechs Monate , wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält .
=S=> BGB 1954. 4 Die Anfechtung ist ausgeschlossen , wenn seit der Annahme oder der Ausschlagung 30 Jahre verstrichen sind .

=U3= §1955 -- § 1955 Form der Anfechtung

-- =S=> BGB 1955 Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht . Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.

=U3= §1956 -- § 1956 Anfechtung der Fristversäumung

-- =S=> BGB 1956 Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden .

=U3= §1957 -- § 1957 Wirkung der Anfechtung

-- =S=> BGB 1957. 1 Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung , die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme .
=S=> BGB 1957. 2 Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen , welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war . Die Vorschrift des § 1953 Abs . 3 Satz 2 findet Anwendung .

=U3= §1958 -- § 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben

-- =S=> BGB 1958 Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch , der sich gegen den Nachlass richtet , nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden .

=U3= §1959 -- § 1959 Geschäftsführung vor der Ausschlagung

-- =S=> BGB 1959. 1 Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte , so ist er demjenigen gegenüber , welcher Erbe wird , wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet .
=S=> BGB 1959. 2 Verfügt der Erbe vor der Ausschlagung über einen Nachlassgegenstand , so wird die Wirksamkeit der Verfügung durch die Ausschlagung nicht berührt , wenn die Verfügung nicht ohne Nachteil für den Nachlass verschoben werden konnte .
=S=> BGB 1959. 3 Ein Rechtsgeschäft , das gegenüber dem Erben als solchem vorgenommen werden muss , bleibt , wenn es vor der Ausschlagung dem Ausschlagenden gegenüber vorgenommen wird , auch nach der Ausschlagung wirksam .

=U3= §1960 -- § 1960 Sicherung des Nachlasses ; Nachlasspfleger

-- =S=> BGB 1960. 1 Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen , soweit ein Bedürfnis besteht . Das Gleiche gilt , wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist , ob er die Erbschaft angenommen hat .
=S=> BGB 1960. 2 Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln , die Hinterlegung von Geld , Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen , welcher Erbe wird , einen Pfleger ( Nachlasspfleger ) bestellen .
=S=> BGB 1960. 3 Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung .

=U3= §1961 -- § 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag

-- =S=> BGB 1961 Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs . 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen , wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs , der sich gegen den Nachlass richtet , von dem Berechtigten beantragt wird .

=U3= §1962 -- § 1962 Zuständigkeit des Nachlassgerichts

-- =S=> BGB 1962 Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts das Nachlassgericht .

=U3= §1963 -- § 1963 Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben

-- =S=> BGB 1963 Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten , so kann die Mutter , falls sie außerstande ist , sich selbst zu unterhalten , bis zur Entbindung angemessenen Unterhalt aus dem Nachlass oder , wenn noch andere Personen als Erben berufen sind , aus dem Erbteil des Kindes verlangen . Bei der Bemessung des Erbteils ist anzunehmen , dass nur ein Kind geboren wird .

=U3= §1964 -- § 1964 Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung

-- =S=> BGB 1964. 2 Die Feststellung begründet die Vermutung , dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei .

=U3= §1965 -- § 1965 Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte

-- =S=> BGB 1965. 1 Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen ; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften . Die Aufforderung darf unterbleiben , wenn die Kosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind .
=S=> BGB 1965. 2 Ein Erbrecht bleibt unberücksichtigt , wenn nicht dem Nachlassgericht binnen drei Monaten nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird , dass das Erbrecht besteht oder dass es gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist . Ist eine öffentliche Aufforderung nicht ergangen , so beginnt die dreimonatige Frist mit der gerichtlichen Aufforderung , das Erbrecht oder die Erhebung der Klage nachzuweisen .

=U3= §1966 -- § 1966 Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung

-- =S=> BGB 1966 Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden , nachdem von dem Nachlassgericht festgestellt worden ist , dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist .

=U2= Tit2 -- Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten

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=U3= UTit1 -- Untertitel 1 Nachlassverbindlichkeiten

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=U4= §1967 -- § 1967 Erbenhaftung , Nachlassverbindlichkeiten

-- =S=> BGB 1967. 1 Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten .
=S=> BGB 1967. 2 Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten , insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten , Vermächtnissen und Auflagen .

=U4= §1968 -- § 1968 Beerdigungskosten

-- =S=> BGB 1968 Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers .

=U4= §1969 -- § 1969 Dreißigster

-- =S=> BGB 1969. 1 Der Erbe ist verpflichtet , Familienangehörigen des Erblassers , die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben , in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang , wie der Erblasser es getan hat , Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten . Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen .
=S=> BGB 1969. 2 Die Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende Anwendung .

=U3= UTit2 -- Untertitel 2 Aufgebot der Nachlassgläubiger

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=U4= §1970 -- § 1970 Anmeldung der Forderungen

-- =S=> BGB 1970 Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden .

=U4= §1971 -- § 1971 Nicht betroffene Gläubiger

-- =S=> BGB 1971 Pfandgläubiger und Gläubiger , die im Insolvenzverfahren den Pfandgläubigern gleichstehen , sowie Gläubiger , die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen haben , werden , soweit es sich um die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen handelt , durch das Aufgebot nicht betroffen . Das Gleiche gilt von Gläubigern , deren Ansprüche durch eine Vormerkung gesichert sind oder denen im Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht zusteht , in Ansehung des Gegenstands ihres Rechts .

=U4= §1972 -- § 1972 Nicht betroffene Rechte

-- =S=> BGB 1972 Pflichtteilsrechte , Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen , unbeschadet der Vorschrift des § 2060 Nr . 1.

=U4= §1973 -- § 1973 Ausschluss von Nachlassgläubigern

-- =S=> BGB 1973. 1 Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit verweigern , als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird . Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten , Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen , es sei denn , dass der Gläubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht .
=S=> BGB 1973. 2 Einen Überschuss hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben . Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden . Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines ausgeschlossenen Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung .

=U4= §1974 -- § 1974 Verschweigungseinrede

-- =S=> BGB 1974. 1 Ein Nachlassgläubiger , der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht , steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich , es sei denn , dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist . Wird der Erblasser für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt , so beginnt die Frist nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit .
=S=> BGB 1974. 2 Die dem Erben nach § 1973 Abs . 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt im Verhältnis von Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten , Vermächtnissen und Auflagen zueinander nur insoweit ein , als der Gläubiger im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens im Range vorgehen würde .
=S=> BGB 1974. 3 Soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird , finden die Vorschriften des Absatzes 1 auf ihn keine Anwendung .

=U3= UTit3 -- Untertitel 3 Beschränkung der Haftung des Erben

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=U4= §1975 -- § 1975 Nachlassverwaltung ; Nachlassinsolvenz

-- =S=> BGB 1975 Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass , wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger ( Nachlassverwaltung ) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist .

=U4= §1976 -- § 1976 Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse

-- =S=> BGB 1976 Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet , so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen .

=U4= §1977 -- § 1977 Wirkung auf eine Aufrechnung

-- =S=> BGB 1977. 1 Hat ein Nachlassgläubiger vor der Anordnung der Nachlassverwaltung oder vor der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens seine Forderung gegen eine nicht zum Nachlass gehörende Forderung des Erben ohne dessen Zustimmung aufgerechnet , so ist nach der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Aufrechnung als nicht erfolgt anzusehen .
=S=> BGB 1977. 2 Das Gleiche gilt , wenn ein Gläubiger , der nicht Nachlassgläubiger ist , die ihm gegen den Erben zustehende Forderung gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung aufgerechnet hat .

=U4= §1978 -- § 1978 Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung , Aufwendungsersatz

-- =S=> BGB 1978. 1 Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet , so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich , wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte . Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 1978. 2 Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend .
=S=> BGB 1978. 3 Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen , soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte .

=U4= §1979 -- § 1979 Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten

-- =S=> BGB 1979 Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen , wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte , dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche .

=U4= §1980 -- § 1980 Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

-- =S=> BGB 1980. 1 Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt , so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen . Verletzt er diese Pflicht , so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich . Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen außer Betracht .
=S=> BGB 1980. 2 Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung steht die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gleich . Als Fahrlässigkeit gilt es insbesondere , wenn der Erbe das Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht beantragt , obwohl er Grund hat , das Vorhandensein unbekannter Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen ; das Aufgebot ist nicht erforderlich , wenn die Kosten des Verfahrens dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind .

=U4= §1981 -- § 1981 Anordnung der Nachlassverwaltung

-- =S=> BGB 1981. 1 Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen , wenn der Erbe die Anordnung beantragt .
=S=> BGB 1981. 2 Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen , wenn Grund zu der Annahme besteht , dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird . Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden , wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind .
=S=> BGB 1981. 3 Die Vorschrift des § 1785 findet keine Anwendung .

=U4= §1982 -- § 1982 Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse

-- =S=> BGB 1982 Die Anordnung der Nachlassverwaltung kann abgelehnt werden , wenn eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist .

=U4= §1983 -- § 1983 Bekanntmachung

-- =S=> BGB 1983 Das Nachlassgericht hat die Anordnung der Nachlassverwaltung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen .

=U4= §1984 -- § 1984 Wirkung der Anordnung

-- =S=> BGB 1984. 1 Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis , den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen . Die Vorschriften der §§ 81 und 82 der Insolvenzordnung finden entsprechende Anwendung . Ein Anspruch , der sich gegen den Nachlass richtet , kann nur gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden .
=S=> BGB 1984. 2 Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachlass zugunsten eines Gläubigers , der nicht Nachlassgläubiger ist , sind ausgeschlossen .

=U4= §1985 -- § 1985 Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters

-- =S=> BGB 1985. 1 Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen .
=S=> BGB 1985. 2 Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich . Die Vorschriften des § 1978 Abs . 2 und der §§ 1979 , 1980 finden entsprechende Anwendung .

=U4= §1986 -- § 1986 Herausgabe des Nachlasses

-- =S=> BGB 1986. 1 Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst ausantworten , wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind .
=S=> BGB 1986. 2 Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig , so darf die Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen , wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet wird . Für eine bedingte Forderung ist Sicherheitsleistung nicht erforderlich , wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung eine so entfernte ist , dass die Forderung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat .

=U4= §1987 -- § 1987 Vergütung des Nachlassverwalters

-- =S=> BGB 1987 Der Nachlassverwalter kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen .

=U4= §1988 -- § 1988 Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung

-- =S=> BGB 1988. 1 Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens .
=S=> BGB 1988. 2 Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden , wenn sich ergibt , dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist .

=U4= §1989 -- § 1989 Erschöpfungseinrede des Erben

-- =S=> BGB 1989 Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet , so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung .

=U4= §1990 -- § 1990 Dürftigkeitseinrede des Erben

-- =S=> BGB 1990. 1 Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt , so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern , als der Nachlass nicht ausreicht . Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet , den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben .
=S=> BGB 1990. 2 Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen , dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat .

=U4= §1991 -- § 1991 Folgen der Dürftigkeitseinrede

-- =S=> BGB 1991. 1 Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch , so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978 , 1979 Anwendung .
=S=> BGB 1991. 2 Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen .
=S=> BGB 1991. 3 Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung .
=S=> BGB 1991. 4 Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten , Vermächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen , wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden .

=U4= §1992 -- § 1992 Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen

-- =S=> BGB 1992 Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen , so ist der Erbe , auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen , berechtigt , die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990 , 1991 zu bewirken . Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden .

=U3= UTit4 -- Untertitel 4 Inventarerrichtung , unbeschränkte Haftung des Erben

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=U4= §1993 -- § 1993 Inventarerrichtung

-- =S=> BGB 1993 Der Erbe ist berechtigt , ein Verzeichnis des Nachlasses ( Inventar ) bei dem Nachlassgericht einzureichen ( Inventarerrichtung ) .

=U4= §1994 -- § 1994 Inventarfrist

-- =S=> BGB 1994. 1 Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist ( Inventarfrist ) zu bestimmen . Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt , wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird .
=S=> BGB 1994. 2 Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen . Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einfluss , wenn die Forderung nicht besteht .

=U4= §1995 -- § 1995 Dauer der Frist

-- =S=> BGB 1995. 1 Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat , höchstens drei Monate betragen . Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses , durch den die Frist bestimmt wird .
=S=> BGB 1995. 2 Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt , so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft .
=S=> BGB 1995. 3 Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach seinem Ermessen verlängern .

=U4= §1996 -- § 1996 Bestimmung einer neuen Frist

-- =S=> BGB 1996. 1 War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert , das Inventar rechtzeitig zu errichten , die nach den Umständen gerechtfertigte Verlängerung der Inventarfrist zu beantragen oder die in Absatz 2 bestimmte Frist von zwei Wochen einzuhalten , so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlassgericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen .
=S=> BGB 1996. 2 Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses und spätestens vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Ende der zuerst bestimmten Frist gestellt werden .
=S=> BGB 1996. 3 Vor der Entscheidung soll der Nachlassgläubiger , auf dessen Antrag die erste Frist bestimmt worden ist , wenn tunlich gehört werden .

=U4= §1997 -- § 1997 Hemmung des Fristablaufs

-- =S=> BGB 1997 Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs . 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung .

=U4= §1998 -- § 1998 Tod des Erben vor Fristablauf

-- =S=> BGB 1998 Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs . 2 bestimmten Frist von zwei Wochen , so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist .

=U4= §1999 -- § 1999 Mitteilung an das Gericht

-- =S=> BGB 1999 Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft , so soll das Nachlassgericht dem Familiengericht von der Bestimmung der Inventarfrist Mitteilung machen . Fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben , tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht .

=U4= §2000 -- § 2000 Unwirksamkeit der Fristbestimmung

-- =S=> BGB 2000 Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam , wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird . Während der Dauer der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden . Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet , so bedarf es zur Abwendung der unbeschränkten Haftung der Inventarerrichtung nicht .

=U4= §2001 -- § 2001 Inhalt des Inventars

-- =S=> BGB 2001. 1 In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden .
=S=> BGB 2001. 2 Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände , soweit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist , und die Angabe des Wertes enthalten .

=U4= §2002 -- § 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben

-- =S=> BGB 2002 Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen .

=U4= §2003 -- § 2003 Amtliche Aufnahme des Inventars

-- =S=> BGB 2003. 1 Auf Antrag des Erben hat das Nachlassgericht entweder das Inventar selbst aufzunehmen oder die Aufnahme einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten oder Notar zu übertragen . Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt .
=S=> BGB 2003. 2 Der Erbe ist verpflichtet , die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen .
=S=> BGB 2003. 3 Das Inventar ist von der Behörde , dem Beamten oder dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen .

=U4= §2004 -- § 2004 Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar

-- =S=> BGB 2004 Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§ 2002 , 2003 entsprechendes Inventar , so genügt es , wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt , dass das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll .

=U4= §2005 -- § 2005 Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars

-- =S=> BGB 2005. 2 Ist die Angabe der Nachlassgegenstände unvollständig , ohne dass ein Fall des Absatzes 1 vorliegt , so kann dem Erben zur Ergänzung eine neue Inventarfrist bestimmt werden .

=U4= §2006 -- § 2006 Eidesstattliche Versicherung

-- =S=> BGB 2006. 1 Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachlassgläubigers zu Protokoll des Nachlassgerichts an Eides statt zu versichern , dass er nach bestem Wissen die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben habe , als er dazu imstande sei .
=S=> BGB 2006. 2 Der Erbe kann vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das Inventar vervollständigen .
=S=> BGB 2006. 3 Verweigert der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung , so haftet er dem Gläubiger , der den Antrag gestellt hat , unbeschränkt . Das Gleiche gilt , wenn er weder in dem Termin noch in einem auf Antrag des Gläubigers bestimmten neuen Termin erscheint , es sei denn , dass ein Grund vorliegt , durch den das Nichterscheinen in diesem Termin genügend entschuldigt wird .
=S=> BGB 2006. 4 Eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann derselbe Gläubiger oder ein anderer Gläubiger nur verlangen , wenn Grund zu der Annahme besteht , dass dem Erben nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weitere Nachlassgegenstände bekannt geworden sind .

=U4= §2007 -- § 2007 Haftung bei mehreren Erbteilen

-- =S=> BGB 2007 Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen , so bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so , wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten . In den Fällen der Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann , wenn die Erbteile verschieden beschwert sind .

=U4= §2008 -- § 2008 Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft

-- =S=> BGB 2008. 1 Ist ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte Erbe und gehört die Erbschaft zum Gesamtgut , so ist die Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam , wenn sie auch dem anderen Ehegatten gegenüber erfolgt , sofern dieser das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet . Solange die Frist diesem gegenüber nicht verstrichen ist , endet sie auch nicht dem Ehegatten gegenüber , der Erbe ist . Die Errichtung des Inventars durch den anderen Ehegatten kommt dem Ehegatten , der Erbe ist , zustatten .
=S=> BGB 2008. 2 Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch nach der Beendigung der Gütergemeinschaft .

=U4= §2009 -- § 2009 Wirkung der Inventarerrichtung

-- =S=> BGB 2009 Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden , so wird im Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern vermutet , dass zur Zeit des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien .

=U4= §2010 -- § 2010 Einsicht des Inventars

-- =S=> BGB 2010 Das Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten , der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht .

=U4= §2011 -- § 2011 Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben

-- =S=> BGB 2011 Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden . Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet , über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen .

=U4= §2012 -- § 2012 Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter

-- =S=> BGB 2012. 1 Einem nach den §§ 1960 , 1961 bestellten Nachlasspfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden . Der Nachlasspfleger ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet , über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen . Der Nachlasspfleger kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten .
=S=> BGB 2012. 2 Diese Vorschriften gelten auch für den Nachlassverwalter .

=U4= §2013 -- § 2013 Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben

-- =S=> BGB 2013. 1 Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt , so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975 , 1977 bis 1980 , 1989 bis 1992 keine Anwendung ; der Erbe ist nicht berechtigt , die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen . Auf eine nach § 1973 oder nach § 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen , wenn später der Fall des § 1994 Abs . 1 Satz 2 oder des § 2005 Abs . 1 eintritt .
=S=> BGB 2013. 2 Die Vorschriften der §§ 1977 bis 1980 und das Recht des Erben , die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen , werden nicht dadurch ausgeschlossen , dass der Erbe einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet .

=U3= UTit5 -- Untertitel 5 Aufschiebende Einreden

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=U4= §2014 -- § 2014 Dreimonatseinrede

-- =S=> BGB 2014 Der Erbe ist berechtigt , die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft , jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus , zu verweigern .

=U4= §2015 -- § 2015 Einrede des Aufgebotsverfahrens

-- =S=> BGB 2015. 1 Hat der Erbe den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen , so ist der Erbe berechtigt , die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern .
=S=> BGB 2015. 2 ( weggefallen )
=S=> BGB 2015. 3 Wird der Ausschließungsbeschluss erlassen oder der Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses zurückgewiesen , so ist das Aufgebotsverfahren erst dann als beendet anzusehen , wenn der Beschluss rechtskräftig ist .

=U4= §2016 -- § 2016 Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung

-- =S=> BGB 2016. 1 Die Vorschriften der §§ 2014 , 2015 finden keine Anwendung , wenn der Erbe unbeschränkt haftet .
=S=> BGB 2016. 2 Das Gleiche gilt , soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht betroffen wird , mit der Maßgabe , dass ein erst nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erlangtes Recht sowie eine erst nach diesem Zeitpunkt im Wege der einstweiligen Verfügung erlangte Vormerkung außer Betracht bleibt .

=U4= §2017 -- § 2017 Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft

-- =S=> BGB 2017 Wird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein Nachlasspfleger bestellt , so beginnen die im § 2014 und im § 2015 Abs . 1 bestimmten Fristen mit der Bestellung .

=U2= Tit3 -- Titel 3 Erbschaftsanspruch

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=U3= §2018 -- § 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers

-- =S=> BGB 2018 Der Erbe kann von jedem , der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat ( Erbschaftsbesitzer ) , die Herausgabe des Erlangten verlangen .

=U3= §2019 -- § 2019 Unmittelbare Ersetzung

-- =S=> BGB 2019. 1 Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch , was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt .
=S=> BGB 2019. 2 Die Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen , wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt ; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung .

=U3= §2020 -- § 2020 Nutzungen und Früchte

-- =S=> BGB 2020 Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben ; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte , an denen er das Eigentum erworben hat .

=U3= §2021 -- § 2021 Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen

-- =S=> BGB 2021 Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist , bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung .

=U3= §2022 -- § 2022 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen

-- =S=> BGB 2022. 1 Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft gehörenden Sachen nur gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet , soweit nicht die Verwendungen durch Anrechnung auf die nach § 2021 herauszugebende Bereicherung gedeckt werden . Die für den Eigentumsanspruch geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1003 finden Anwendung .
=S=> BGB 2022. 2 Zu den Verwendungen gehören auch die Aufwendungen , die der Erbschaftsbesitzer zur Bestreitung von Lasten der Erbschaft oder zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten macht .
=S=> BGB 2022. 3 Soweit der Erbe für Aufwendungen , die nicht auf einzelne Sachen gemacht worden sind , insbesondere für die im Absatz 2 bezeichneten Aufwendungen , nach den allgemeinen Vorschriften in weiterem Umfang Ersatz zu leisten hat , bleibt der Anspruch des Erbschaftsbesitzers unberührt .

=U3= §2023 -- § 2023 Haftung bei Rechtshängigkeit , Nutzungen und Verwendungen

-- =S=> BGB 2023. 1 Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben , so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben auf Schadensersatz wegen Verschlechterung , Untergangs oder einer aus einem anderen Grund eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften , die für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten .
=S=> BGB 2023. 2 Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Erben auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Erbschaftsbesitzers auf Ersatz von Verwendungen .

=U3= §2024 -- § 2024 Haftung bei Kenntnis

-- =S=> BGB 2024 Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben , so haftet er so , wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre . Erfährt der Erbschaftsbesitzer später , dass er nicht Erbe ist , so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an . Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt unberührt .

=U3= §2025 -- § 2025 Haftung bei unerlaubter Handlung

-- =S=> BGB 2025 Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt , so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen . Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur , wenn der Erbe den Besitz der Sache bereits tatsächlich ergriffen hatte .

=U3= §2026 -- § 2026 Keine Berufung auf Ersitzung

-- =S=> BGB 2026 Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber , solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist , nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen , die er als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat .

=U3= §2027 -- § 2027 Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers

-- =S=> BGB 2027. 1 Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet , dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen .
=S=> BGB 2027. 2 Die gleiche Verpflichtung hat , wer , ohne Erbschaftsbesitzer zu sein , eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt , bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat .

=U3= §2028 -- § 2028 Auskunftspflicht des Hausgenossen

-- =S=> BGB 2028. 1 Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat , ist verpflichtet , dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen , welche erbschaftliche Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist .
=S=> BGB 2028. 2 Besteht Grund zu der Annahme , dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist , so hat der Verpflichtete auf Verlangen des Erben zu Protokoll an Eides statt zu versichern , dass er seine Angaben nach bestem Wissen so vollständig gemacht habe , als er dazu imstande sei .
=S=> BGB 2028. 3 Die Vorschriften des § 259 Abs . 3 und des § 261 finden Anwendung .

=U3= §2029 -- § 2029 Haftung bei Einzelansprüchen des Erben

-- =S=> BGB 2029 Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen , die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen , nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch .

=U3= §2030 -- § 2030 Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers

-- =S=> BGB 2030 Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt , steht im Verhältnis zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich .

=U3= §2031 -- § 2031 Herausgabeanspruch des für tot Erklärten

-- =S=> BGB 2031. 1 Überlebt eine Person , die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist , den Zeitpunkt , der als Zeitpunkt ihres Todes gilt , so kann sie die Herausgabe ihres Vermögens nach den für den Erbschaftsanspruch geltenden Vorschriften verlangen . Solange sie noch lebt , wird die Verjährung ihres Anspruchs nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt vollendet , in welchem sie von der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Kenntnis erlangt .
=S=> BGB 2031. 2 Das Gleiche gilt , wenn der Tod einer Person ohne Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist .

=U2= Tit4 -- Titel 4 Mehrheit von Erben

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=U3= UTit1 -- Untertitel 1 Rechtsverhältnis der Erben untereinander

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=U4= §2032 -- § 2032 Erbengemeinschaft

-- =S=> BGB 2032. 1 Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben , so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben .
=S=> BGB 2032. 2 Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

=U4= §2033 -- § 2033 Verfügungsrecht des Miterben

-- =S=> BGB 2033. 1 Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen . Der Vertrag , durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt , bedarf der notariellen Beurkundung .
=S=> BGB 2033. 2 Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen .

=U4= §2034 -- § 2034 Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer

-- =S=> BGB 2034. 1 Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten , so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt .
=S=> BGB 2034. 2 Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate . Das Vorkaufsrecht ist vererblich .

=U4= §2035 -- § 2035 Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer

-- =S=> BGB 2035. 1 Ist der verkaufte Anteil auf den Käufer übertragen , so können die Miterben das ihnen nach § 2034 dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben . Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Anteils .
=S=> BGB 2035. 2 Der Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen .

=U4= §2036 -- § 2036 Haftung des Erbteilkäufers

-- =S=> BGB 2036 Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei . Seine Haftung bleibt jedoch bestehen , soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist ; die Vorschriften der §§ 1990 , 1991 finden entsprechende Anwendung .

=U4= §2037 -- § 2037 Weiterveräußerung des Erbteils

-- =S=> BGB 2037 Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen , so finden die Vorschriften der §§ 2033 , 2035 , 2036 entsprechende Anwendung .

=U4= §2038 -- § 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses

-- =S=> BGB 2038. 1 Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu . Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet , zu Maßregeln mitzuwirken , die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind ; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen .
=S=> BGB 2038. 2 Die Vorschriften der §§ 743 , 745 , 746 , 748 finden Anwendung . Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung . Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen , so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen .

=U4= §2039 -- § 2039 Nachlassforderungen

-- =S=> BGB 2039 Gehört ein Anspruch zum Nachlass , so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern . Jeder Miterbe kann verlangen , dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder , wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet , an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert .

=U4= §2040 -- § 2040 Verfügung über Nachlassgegenstände , Aufrechnung

-- =S=> BGB 2040. 1 Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen .
=S=> BGB 2040. 2 Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen .

=U4= §2041 -- § 2041 Unmittelbare Ersetzung

-- =S=> BGB 2041 Was auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung , Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird , das sich auf den Nachlass bezieht , gehört zum Nachlass . Auf eine durch ein solches Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet die Vorschrift des § 2019 Abs . 2 Anwendung .

=U4= §2042 -- § 2042 Auseinandersetzung

-- =S=> BGB 2042. 1 Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen , soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt .
=S=> BGB 2042. 2 Die Vorschriften des § 749 Abs . 2 , 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung .

=U4= §2043 -- § 2043 Aufschub der Auseinandersetzung

-- =S=> BGB 2043. 1 Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind , ist die Auseinandersetzung bis zur Hebung der Unbestimmtheit ausgeschlossen .
=S=> BGB 2043. 2 Das Gleiche gilt , soweit die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind , weil die Entscheidung über einen Antrag auf Annahme als Kind , über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Anerkennung einer vom Erblasser errichteten Stiftung als rechtsfähig noch aussteht .

=U4= §2044 -- § 2044 Ausschluss der Auseinandersetzung

-- =S=> BGB 2044. 1 Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen . Die Vorschriften des § 749 Abs . 2 , 3 , der §§ 750 , 751 und des § 1010 Abs . 1 finden entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 2044. 2 Die Verfügung wird unwirksam , wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind . Der Erblasser kann jedoch anordnen , dass die Verfügung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder , falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermächtnis anordnet , bis zum Eintritt der Nacherbfolge oder bis zum Anfall des Vermächtnisses gelten soll . Ist der Miterbe , in dessen Person das Ereignis eintreten soll , eine juristische Person , so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist .

=U4= §2045 -- § 2045 Aufschub der Auseinandersetzung

-- =S=> BGB 2045 Jeder Miterbe kann verlangen , dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des nach § 1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in § 2061 bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird . Ist der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt oder die öffentliche Aufforderung nach § 2061 noch nicht erlassen , so kann der Aufschub nur verlangt werden , wenn unverzüglich der Antrag gestellt oder die Aufforderung erlassen wird .

=U4= §2046 -- § 2046 Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten

-- =S=> BGB 2046. 2 Fällt eine Nachlassverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last , so können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen , was ihnen bei der Auseinandersetzung zukommt .
=S=> BGB 2046. 3 Zur Berichtigung ist der Nachlass , soweit erforderlich , in Geld umzusetzen .

=U4= §2047 -- § 2047 Verteilung des Überschusses

-- =S=> BGB 2047. 1 Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile .
=S=> BGB 2047. 2 Schriftstücke , die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers , auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen , bleiben gemeinschaftlich .

=U4= §2048 -- § 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers

-- =S=> BGB 2048 Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen . Er kann insbesondere anordnen , dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll . Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich , wenn sie offenbar unbillig ist ; die Bestimmung erfolgt in diesem Fall durch Urteil .

=U4= §2049 -- § 2049 Übernahme eines Landguts

-- =S=> BGB 2049. 1 Hat der Erblasser angeordnet , dass einer der Miterben das Recht haben soll , ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen , so ist im Zweifel anzunehmen , dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll .
=S=> BGB 2049. 2 Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag , den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann .

=U4= §2050 -- § 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben

-- =S=> BGB 2050. 1 Abkömmlinge , die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen , sind verpflichtet , dasjenige , was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben , bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen , soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat .
=S=> BGB 2050. 2 Zuschüsse , die zu dem Zwecke gegeben worden sind , als Einkünfte verwendet zu werden , sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen , als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben .
=S=> BGB 2050. 3 Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen , wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat .

=U4= §2051 -- § 2051 Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings

-- =S=> BGB 2051. 1 Fällt ein Abkömmling , der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde , vor oder nach dem Erbfall weg , so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet .
=S=> BGB 2051. 2 Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt , so ist im Zweifel anzunehmen , dass dieser nicht mehr erhalten soll , als der Abkömmling unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht erhalten würde .

=U4= §2052 -- § 2052 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben

-- =S=> BGB 2052 Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt , was sie als gesetzliche Erben erhalten würden , oder hat er ihre Erbteile so bestimmt , dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile , so ist im Zweifel anzunehmen , dass die Abkömmlinge nach den §§ 2050 , 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen .

=U4= §2053 -- § 2053 Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling

-- =S=> BGB 2053. 1 Eine Zuwendung , die ein entfernterer Abkömmling vor dem Wegfall des ihn von der Erbfolge ausschließenden näheren Abkömmlings oder ein an die Stelle eines Abkömmlings als Ersatzerbe tretender Abkömmling von dem Erblasser erhalten hat , ist nicht zur Ausgleichung zu bringen , es sei denn , dass der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat .
=S=> BGB 2053. 2 Das Gleiche gilt , wenn ein Abkömmling , bevor er die rechtliche Stellung eines solchen erlangt hatte , eine Zuwendung von dem Erblasser erhalten hat .

=U4= §2054 -- § 2054 Zuwendung aus dem Gesamtgut

-- =S=> BGB 2054. 1 Eine Zuwendung , die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt , gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht . Die Zuwendung gilt jedoch , wenn sie an einen Abkömmling erfolgt , der nur von einem der Ehegatten abstammt , oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat , als von diesem Ehegatten gemacht .
=S=> BGB 2054. 2 Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft entsprechend anzuwenden .

=U4= §2055 -- § 2055 Durchführung der Ausgleichung

-- =S=> BGB 2055. 1 Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Wert der Zuwendung , die er zur Ausgleichung zu bringen hat , auf seinen Erbteil angerechnet . Der Wert der sämtlichen Zuwendungen , die zur Ausgleichung zu bringen sind , wird dem Nachlass hinzugerechnet , soweit dieser den Miterben zukommt , unter denen die Ausgleichung stattfindet .
=S=> BGB 2055. 2 Der Wert bestimmt sich nach der Zeit , zu der die Zuwendung erfolgt ist .

=U4= §2056 -- § 2056 Mehrempfang

-- =S=> BGB 2056 Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten , als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde , so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet . Der Nachlass wird in einem solchen Falle unter den übrigen Erben in der Weise geteilt , dass der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Miterben außer Ansatz bleiben .

=U4= §2057 -- § 2057 Auskunftspflicht

-- =S=> BGB 2057 Jeder Miterbe ist verpflichtet , den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen , die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat . Die Vorschriften der §§ 260 , 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung .

=U4= §2057a -- § 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings

-- =S=> BGB 2057a. 1 Ein Abkömmling , der durch Mitarbeit im Haushalt , Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit , durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat , dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde , kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen , die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen ; § 2052 gilt entsprechend . Dies gilt auch für einen Abkömmling , der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat .
=S=> BGB 2057a. 2 Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden , wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht . Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen , wenn die Leistungen nach den §§ 1619 , 1620 erbracht worden sind .
=S=> BGB 2057a. 3 Die Ausgleichung ist so zu bemessen , wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht .
=S=> BGB 2057a. 4 Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet . Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Wert des Nachlasses abgezogen , soweit dieser den Miterben zukommt , unter denen die Ausgleichung stattfindet .

=U3= UTit2 -- Untertitel 2 Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern

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=U4= §2058 -- § 2058 Gesamtschuldnerische Haftung

-- =S=> BGB 2058 Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner .

=U4= §2059 -- § 2059 Haftung bis zur Teilung

-- =S=> BGB 2059. 1 Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen , das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat , verweigern . Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt , so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu .
=S=> BGB 2059. 2 Das Recht der Nachlassgläubiger , die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen , bleibt unberührt .

=U4= §2060 -- § 2060 Haftung nach der Teilung

-- =S=> BGB 2060 Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit : 1. wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist ; das Aufgebot erstreckt sich insoweit auch auf die in § 1972 bezeichneten Gläubiger sowie auf die Gläubiger , denen der Miterbe unbeschränkt haftet ; 2. wenn der Gläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach dem im § 1974 Abs . 1 bestimmten Zeitpunkt geltend macht , es sei denn , dass die Forderung vor dem Ablauf der fünf Jahre dem Miterben bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist ; die Vorschrift findet keine Anwendung , soweit der Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird ; 3. wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendigt worden ist .

=U4= §2061 -- § 2061 Aufgebot der Nachlassgläubiger

-- =S=> BGB 2061. 1 Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern , ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden . Ist die Aufforderung erfolgt , so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung , soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der Teilung bekannt ist .
=S=> BGB 2061. 2 Die Aufforderung ist durch den Bundesanzeiger und durch das für die Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmte Blatt zu veröffentlichen . Die Frist beginnt mit der letzten Einrückung . Die Kosten fallen dem Erben zur Last , der die Aufforderung erlässt .

=U4= §2062 -- § 2062 Antrag auf Nachlassverwaltung

-- =S=> BGB 2062 Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden ; sie ist ausgeschlossen , wenn der Nachlass geteilt ist .

=U4= §2063 -- § 2063 Errichtung eines Inventars , Haftungsbeschränkung

-- =S=> BGB 2063. 1 Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben zustatten , soweit nicht ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt ist .
=S=> BGB 2063. 2 Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen , wenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet .