kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
Orginal 0
Inhalt
2795

=U3= UTit1 -- Untertitel 1 Rechtsverhältnis der Erben untereinander

--

=U4= §2032 -- § 2032 Erbengemeinschaft

-- =S=> BGB 2032. 1 Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben , so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben .
=S=> BGB 2032. 2 Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

=U4= §2033 -- § 2033 Verfügungsrecht des Miterben

-- =S=> BGB 2033. 1 Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen . Der Vertrag , durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt , bedarf der notariellen Beurkundung .
=S=> BGB 2033. 2 Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen .

=U4= §2034 -- § 2034 Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer

-- =S=> BGB 2034. 1 Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten , so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt .
=S=> BGB 2034. 2 Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate . Das Vorkaufsrecht ist vererblich .

=U4= §2035 -- § 2035 Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer

-- =S=> BGB 2035. 1 Ist der verkaufte Anteil auf den Käufer übertragen , so können die Miterben das ihnen nach § 2034 dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben . Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Anteils .
=S=> BGB 2035. 2 Der Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen .

=U4= §2036 -- § 2036 Haftung des Erbteilkäufers

-- =S=> BGB 2036 Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei . Seine Haftung bleibt jedoch bestehen , soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist ; die Vorschriften der §§ 1990 , 1991 finden entsprechende Anwendung .

=U4= §2037 -- § 2037 Weiterveräußerung des Erbteils

-- =S=> BGB 2037 Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen , so finden die Vorschriften der §§ 2033 , 2035 , 2036 entsprechende Anwendung .

=U4= §2038 -- § 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses

-- =S=> BGB 2038. 1 Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu . Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet , zu Maßregeln mitzuwirken , die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind ; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen .
=S=> BGB 2038. 2 Die Vorschriften der §§ 743 , 745 , 746 , 748 finden Anwendung . Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung . Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen , so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen .

=U4= §2039 -- § 2039 Nachlassforderungen

-- =S=> BGB 2039 Gehört ein Anspruch zum Nachlass , so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern . Jeder Miterbe kann verlangen , dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder , wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet , an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert .

=U4= §2040 -- § 2040 Verfügung über Nachlassgegenstände , Aufrechnung

-- =S=> BGB 2040. 1 Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen .
=S=> BGB 2040. 2 Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen .

=U4= §2041 -- § 2041 Unmittelbare Ersetzung

-- =S=> BGB 2041 Was auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung , Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird , das sich auf den Nachlass bezieht , gehört zum Nachlass . Auf eine durch ein solches Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet die Vorschrift des § 2019 Abs . 2 Anwendung .

=U4= §2042 -- § 2042 Auseinandersetzung

-- =S=> BGB 2042. 1 Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen , soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt .
=S=> BGB 2042. 2 Die Vorschriften des § 749 Abs . 2 , 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung .

=U4= §2043 -- § 2043 Aufschub der Auseinandersetzung

-- =S=> BGB 2043. 1 Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind , ist die Auseinandersetzung bis zur Hebung der Unbestimmtheit ausgeschlossen .
=S=> BGB 2043. 2 Das Gleiche gilt , soweit die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind , weil die Entscheidung über einen Antrag auf Annahme als Kind , über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Anerkennung einer vom Erblasser errichteten Stiftung als rechtsfähig noch aussteht .

=U4= §2044 -- § 2044 Ausschluss der Auseinandersetzung

-- =S=> BGB 2044. 1 Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen . Die Vorschriften des § 749 Abs . 2 , 3 , der §§ 750 , 751 und des § 1010 Abs . 1 finden entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 2044. 2 Die Verfügung wird unwirksam , wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind . Der Erblasser kann jedoch anordnen , dass die Verfügung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder , falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermächtnis anordnet , bis zum Eintritt der Nacherbfolge oder bis zum Anfall des Vermächtnisses gelten soll . Ist der Miterbe , in dessen Person das Ereignis eintreten soll , eine juristische Person , so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist .

=U4= §2045 -- § 2045 Aufschub der Auseinandersetzung

-- =S=> BGB 2045 Jeder Miterbe kann verlangen , dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des nach § 1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in § 2061 bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird . Ist der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt oder die öffentliche Aufforderung nach § 2061 noch nicht erlassen , so kann der Aufschub nur verlangt werden , wenn unverzüglich der Antrag gestellt oder die Aufforderung erlassen wird .

=U4= §2046 -- § 2046 Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten

-- =S=> BGB 2046. 2 Fällt eine Nachlassverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last , so können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen , was ihnen bei der Auseinandersetzung zukommt .
=S=> BGB 2046. 3 Zur Berichtigung ist der Nachlass , soweit erforderlich , in Geld umzusetzen .

=U4= §2047 -- § 2047 Verteilung des Überschusses

-- =S=> BGB 2047. 1 Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile .
=S=> BGB 2047. 2 Schriftstücke , die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers , auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen , bleiben gemeinschaftlich .

=U4= §2048 -- § 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers

-- =S=> BGB 2048 Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen . Er kann insbesondere anordnen , dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll . Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich , wenn sie offenbar unbillig ist ; die Bestimmung erfolgt in diesem Fall durch Urteil .

=U4= §2049 -- § 2049 Übernahme eines Landguts

-- =S=> BGB 2049. 1 Hat der Erblasser angeordnet , dass einer der Miterben das Recht haben soll , ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen , so ist im Zweifel anzunehmen , dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll .
=S=> BGB 2049. 2 Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag , den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann .

=U4= §2050 -- § 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben

-- =S=> BGB 2050. 1 Abkömmlinge , die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen , sind verpflichtet , dasjenige , was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben , bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen , soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat .
=S=> BGB 2050. 2 Zuschüsse , die zu dem Zwecke gegeben worden sind , als Einkünfte verwendet zu werden , sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen , als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben .
=S=> BGB 2050. 3 Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen , wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat .

=U4= §2051 -- § 2051 Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings

-- =S=> BGB 2051. 1 Fällt ein Abkömmling , der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde , vor oder nach dem Erbfall weg , so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet .
=S=> BGB 2051. 2 Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt , so ist im Zweifel anzunehmen , dass dieser nicht mehr erhalten soll , als der Abkömmling unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht erhalten würde .

=U4= §2052 -- § 2052 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben

-- =S=> BGB 2052 Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt , was sie als gesetzliche Erben erhalten würden , oder hat er ihre Erbteile so bestimmt , dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile , so ist im Zweifel anzunehmen , dass die Abkömmlinge nach den §§ 2050 , 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen .

=U4= §2053 -- § 2053 Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling

-- =S=> BGB 2053. 1 Eine Zuwendung , die ein entfernterer Abkömmling vor dem Wegfall des ihn von der Erbfolge ausschließenden näheren Abkömmlings oder ein an die Stelle eines Abkömmlings als Ersatzerbe tretender Abkömmling von dem Erblasser erhalten hat , ist nicht zur Ausgleichung zu bringen , es sei denn , dass der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat .
=S=> BGB 2053. 2 Das Gleiche gilt , wenn ein Abkömmling , bevor er die rechtliche Stellung eines solchen erlangt hatte , eine Zuwendung von dem Erblasser erhalten hat .

=U4= §2054 -- § 2054 Zuwendung aus dem Gesamtgut

-- =S=> BGB 2054. 1 Eine Zuwendung , die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt , gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht . Die Zuwendung gilt jedoch , wenn sie an einen Abkömmling erfolgt , der nur von einem der Ehegatten abstammt , oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat , als von diesem Ehegatten gemacht .
=S=> BGB 2054. 2 Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft entsprechend anzuwenden .

=U4= §2055 -- § 2055 Durchführung der Ausgleichung

-- =S=> BGB 2055. 1 Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Wert der Zuwendung , die er zur Ausgleichung zu bringen hat , auf seinen Erbteil angerechnet . Der Wert der sämtlichen Zuwendungen , die zur Ausgleichung zu bringen sind , wird dem Nachlass hinzugerechnet , soweit dieser den Miterben zukommt , unter denen die Ausgleichung stattfindet .
=S=> BGB 2055. 2 Der Wert bestimmt sich nach der Zeit , zu der die Zuwendung erfolgt ist .

=U4= §2056 -- § 2056 Mehrempfang

-- =S=> BGB 2056 Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten , als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde , so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet . Der Nachlass wird in einem solchen Falle unter den übrigen Erben in der Weise geteilt , dass der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Miterben außer Ansatz bleiben .

=U4= §2057 -- § 2057 Auskunftspflicht

-- =S=> BGB 2057 Jeder Miterbe ist verpflichtet , den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen , die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat . Die Vorschriften der §§ 260 , 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung .

=U4= §2057a -- § 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings

-- =S=> BGB 2057a. 1 Ein Abkömmling , der durch Mitarbeit im Haushalt , Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit , durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat , dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde , kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen , die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen ; § 2052 gilt entsprechend . Dies gilt auch für einen Abkömmling , der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat .
=S=> BGB 2057a. 2 Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden , wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht . Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen , wenn die Leistungen nach den §§ 1619 , 1620 erbracht worden sind .
=S=> BGB 2057a. 3 Die Ausgleichung ist so zu bemessen , wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht .
=S=> BGB 2057a. 4 Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet . Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Wert des Nachlasses abgezogen , soweit dieser den Miterben zukommt , unter denen die Ausgleichung stattfindet .

=U3= UTit2 -- Untertitel 2 Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern

--

=U4= §2058 -- § 2058 Gesamtschuldnerische Haftung

-- =S=> BGB 2058 Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner .

=U4= §2059 -- § 2059 Haftung bis zur Teilung

-- =S=> BGB 2059. 1 Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen , das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat , verweigern . Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt , so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu .
=S=> BGB 2059. 2 Das Recht der Nachlassgläubiger , die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen , bleibt unberührt .

=U4= §2060 -- § 2060 Haftung nach der Teilung

-- =S=> BGB 2060 Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit : 1. wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist ; das Aufgebot erstreckt sich insoweit auch auf die in § 1972 bezeichneten Gläubiger sowie auf die Gläubiger , denen der Miterbe unbeschränkt haftet ; 2. wenn der Gläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach dem im § 1974 Abs . 1 bestimmten Zeitpunkt geltend macht , es sei denn , dass die Forderung vor dem Ablauf der fünf Jahre dem Miterben bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist ; die Vorschrift findet keine Anwendung , soweit der Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird ; 3. wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendigt worden ist .

=U4= §2061 -- § 2061 Aufgebot der Nachlassgläubiger

-- =S=> BGB 2061. 1 Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern , ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden . Ist die Aufforderung erfolgt , so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung , soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der Teilung bekannt ist .
=S=> BGB 2061. 2 Die Aufforderung ist durch den Bundesanzeiger und durch das für die Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmte Blatt zu veröffentlichen . Die Frist beginnt mit der letzten Einrückung . Die Kosten fallen dem Erben zur Last , der die Aufforderung erlässt .

=U4= §2062 -- § 2062 Antrag auf Nachlassverwaltung

-- =S=> BGB 2062 Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden ; sie ist ausgeschlossen , wenn der Nachlass geteilt ist .

=U4= §2063 -- § 2063 Errichtung eines Inventars , Haftungsbeschränkung

-- =S=> BGB 2063. 1 Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben zustatten , soweit nicht ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt ist .
=S=> BGB 2063. 2 Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen , wenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet .