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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=U4= §2058 -- § 2058 Gesamtschuldnerische Haftung

-- =S=> BGB 2058 Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner .

=U4= §2059 -- § 2059 Haftung bis zur Teilung

-- =S=> BGB 2059. 1 Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen , das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat , verweigern . Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt , so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu .
=S=> BGB 2059. 2 Das Recht der Nachlassgläubiger , die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen , bleibt unberührt .

=U4= §2060 -- § 2060 Haftung nach der Teilung

-- =S=> BGB 2060 Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit : 1. wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist ; das Aufgebot erstreckt sich insoweit auch auf die in § 1972 bezeichneten Gläubiger sowie auf die Gläubiger , denen der Miterbe unbeschränkt haftet ; 2. wenn der Gläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach dem im § 1974 Abs . 1 bestimmten Zeitpunkt geltend macht , es sei denn , dass die Forderung vor dem Ablauf der fünf Jahre dem Miterben bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist ; die Vorschrift findet keine Anwendung , soweit der Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird ; 3. wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendigt worden ist .

=U4= §2061 -- § 2061 Aufgebot der Nachlassgläubiger

-- =S=> BGB 2061. 1 Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern , ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden . Ist die Aufforderung erfolgt , so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung , soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der Teilung bekannt ist .
=S=> BGB 2061. 2 Die Aufforderung ist durch den Bundesanzeiger und durch das für die Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmte Blatt zu veröffentlichen . Die Frist beginnt mit der letzten Einrückung . Die Kosten fallen dem Erben zur Last , der die Aufforderung erlässt .

=U4= §2062 -- § 2062 Antrag auf Nachlassverwaltung

-- =S=> BGB 2062 Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden ; sie ist ausgeschlossen , wenn der Nachlass geteilt ist .

=U4= §2063 -- § 2063 Errichtung eines Inventars , Haftungsbeschränkung

-- =S=> BGB 2063. 1 Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben zustatten , soweit nicht ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt ist .
=S=> BGB 2063. 2 Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen , wenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet .