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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=U3= §2018 -- § 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers

-- =S=> BGB 2018 Der Erbe kann von jedem , der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat ( Erbschaftsbesitzer ) , die Herausgabe des Erlangten verlangen .

=U3= §2019 -- § 2019 Unmittelbare Ersetzung

-- =S=> BGB 2019. 1 Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch , was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt .
=S=> BGB 2019. 2 Die Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen , wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt ; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung .

=U3= §2020 -- § 2020 Nutzungen und Früchte

-- =S=> BGB 2020 Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben ; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte , an denen er das Eigentum erworben hat .

=U3= §2021 -- § 2021 Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen

-- =S=> BGB 2021 Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist , bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung .

=U3= §2022 -- § 2022 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen

-- =S=> BGB 2022. 1 Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft gehörenden Sachen nur gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet , soweit nicht die Verwendungen durch Anrechnung auf die nach § 2021 herauszugebende Bereicherung gedeckt werden . Die für den Eigentumsanspruch geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1003 finden Anwendung .
=S=> BGB 2022. 2 Zu den Verwendungen gehören auch die Aufwendungen , die der Erbschaftsbesitzer zur Bestreitung von Lasten der Erbschaft oder zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten macht .
=S=> BGB 2022. 3 Soweit der Erbe für Aufwendungen , die nicht auf einzelne Sachen gemacht worden sind , insbesondere für die im Absatz 2 bezeichneten Aufwendungen , nach den allgemeinen Vorschriften in weiterem Umfang Ersatz zu leisten hat , bleibt der Anspruch des Erbschaftsbesitzers unberührt .

=U3= §2023 -- § 2023 Haftung bei Rechtshängigkeit , Nutzungen und Verwendungen

-- =S=> BGB 2023. 1 Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben , so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben auf Schadensersatz wegen Verschlechterung , Untergangs oder einer aus einem anderen Grund eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften , die für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten .
=S=> BGB 2023. 2 Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Erben auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Erbschaftsbesitzers auf Ersatz von Verwendungen .

=U3= §2024 -- § 2024 Haftung bei Kenntnis

-- =S=> BGB 2024 Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben , so haftet er so , wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre . Erfährt der Erbschaftsbesitzer später , dass er nicht Erbe ist , so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an . Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt unberührt .

=U3= §2025 -- § 2025 Haftung bei unerlaubter Handlung

-- =S=> BGB 2025 Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt , so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen . Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur , wenn der Erbe den Besitz der Sache bereits tatsächlich ergriffen hatte .

=U3= §2026 -- § 2026 Keine Berufung auf Ersitzung

-- =S=> BGB 2026 Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber , solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist , nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen , die er als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat .

=U3= §2027 -- § 2027 Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers

-- =S=> BGB 2027. 1 Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet , dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen .
=S=> BGB 2027. 2 Die gleiche Verpflichtung hat , wer , ohne Erbschaftsbesitzer zu sein , eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt , bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat .

=U3= §2028 -- § 2028 Auskunftspflicht des Hausgenossen

-- =S=> BGB 2028. 1 Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat , ist verpflichtet , dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen , welche erbschaftliche Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist .
=S=> BGB 2028. 2 Besteht Grund zu der Annahme , dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist , so hat der Verpflichtete auf Verlangen des Erben zu Protokoll an Eides statt zu versichern , dass er seine Angaben nach bestem Wissen so vollständig gemacht habe , als er dazu imstande sei .
=S=> BGB 2028. 3 Die Vorschriften des § 259 Abs . 3 und des § 261 finden Anwendung .

=U3= §2029 -- § 2029 Haftung bei Einzelansprüchen des Erben

-- =S=> BGB 2029 Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen , die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen , nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch .

=U3= §2030 -- § 2030 Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers

-- =S=> BGB 2030 Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt , steht im Verhältnis zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich .

=U3= §2031 -- § 2031 Herausgabeanspruch des für tot Erklärten

-- =S=> BGB 2031. 1 Überlebt eine Person , die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist , den Zeitpunkt , der als Zeitpunkt ihres Todes gilt , so kann sie die Herausgabe ihres Vermögens nach den für den Erbschaftsanspruch geltenden Vorschriften verlangen . Solange sie noch lebt , wird die Verjährung ihres Anspruchs nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt vollendet , in welchem sie von der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Kenntnis erlangt .
=S=> BGB 2031. 2 Das Gleiche gilt , wenn der Tod einer Person ohne Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist .