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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2031. 1 Überlebt eine Person , die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist , den Zeitpunkt , der als Zeitpunkt ihres Todes gilt , so kann sie die Herausgabe ihres Vermögens nach den für den Erbschaftsanspruch geltenden Vorschriften verlangen . Solange sie noch lebt , wird die Verjährung ihres Anspruchs nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt vollendet , in welchem sie von der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Kenntnis erlangt .
=S=> BGB 2031. 2 Das Gleiche gilt , wenn der Tod einer Person ohne Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist .