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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2028. 1 Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat , ist verpflichtet , dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen , welche erbschaftliche Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist .
=S=> BGB 2028. 2 Besteht Grund zu der Annahme , dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist , so hat der Verpflichtete auf Verlangen des Erben zu Protokoll an Eides statt zu versichern , dass er seine Angaben nach bestem Wissen so vollständig gemacht habe , als er dazu imstande sei .
=S=> BGB 2028. 3 Die Vorschriften des § 259 Abs . 3 und des § 261 finden Anwendung .