kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
Orginal 0
Inhalt
62
=S=> BGB 2027. 1 Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet , dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen .
=S=> BGB 2027. 2 Die gleiche Verpflichtung hat , wer , ohne Erbschaftsbesitzer zu sein , eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt , bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat .