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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2025 Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt , so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen . Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur , wenn der Erbe den Besitz der Sache bereits tatsächlich ergriffen hatte .