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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2022. 1 Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft gehörenden Sachen nur gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet , soweit nicht die Verwendungen durch Anrechnung auf die nach § 2021 herauszugebende Bereicherung gedeckt werden . Die für den Eigentumsanspruch geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1003 finden Anwendung .
=S=> BGB 2022. 2 Zu den Verwendungen gehören auch die Aufwendungen , die der Erbschaftsbesitzer zur Bestreitung von Lasten der Erbschaft oder zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten macht .
=S=> BGB 2022. 3 Soweit der Erbe für Aufwendungen , die nicht auf einzelne Sachen gemacht worden sind , insbesondere für die im Absatz 2 bezeichneten Aufwendungen , nach den allgemeinen Vorschriften in weiterem Umfang Ersatz zu leisten hat , bleibt der Anspruch des Erbschaftsbesitzers unberührt .