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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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3981

=U3= UTit1 -- Untertitel 1 Nachlassverbindlichkeiten

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=U4= §1967 -- § 1967 Erbenhaftung , Nachlassverbindlichkeiten

-- =S=> BGB 1967. 1 Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten .
=S=> BGB 1967. 2 Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten , insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten , Vermächtnissen und Auflagen .

=U4= §1968 -- § 1968 Beerdigungskosten

-- =S=> BGB 1968 Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers .

=U4= §1969 -- § 1969 Dreißigster

-- =S=> BGB 1969. 1 Der Erbe ist verpflichtet , Familienangehörigen des Erblassers , die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben , in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang , wie der Erblasser es getan hat , Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten . Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen .
=S=> BGB 1969. 2 Die Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende Anwendung .

=U3= UTit2 -- Untertitel 2 Aufgebot der Nachlassgläubiger

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=U4= §1970 -- § 1970 Anmeldung der Forderungen

-- =S=> BGB 1970 Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden .

=U4= §1971 -- § 1971 Nicht betroffene Gläubiger

-- =S=> BGB 1971 Pfandgläubiger und Gläubiger , die im Insolvenzverfahren den Pfandgläubigern gleichstehen , sowie Gläubiger , die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen haben , werden , soweit es sich um die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen handelt , durch das Aufgebot nicht betroffen . Das Gleiche gilt von Gläubigern , deren Ansprüche durch eine Vormerkung gesichert sind oder denen im Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht zusteht , in Ansehung des Gegenstands ihres Rechts .

=U4= §1972 -- § 1972 Nicht betroffene Rechte

-- =S=> BGB 1972 Pflichtteilsrechte , Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen , unbeschadet der Vorschrift des § 2060 Nr . 1.

=U4= §1973 -- § 1973 Ausschluss von Nachlassgläubigern

-- =S=> BGB 1973. 1 Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit verweigern , als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird . Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten , Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen , es sei denn , dass der Gläubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht .
=S=> BGB 1973. 2 Einen Überschuss hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben . Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden . Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines ausgeschlossenen Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung .

=U4= §1974 -- § 1974 Verschweigungseinrede

-- =S=> BGB 1974. 1 Ein Nachlassgläubiger , der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht , steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich , es sei denn , dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist . Wird der Erblasser für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt , so beginnt die Frist nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit .
=S=> BGB 1974. 2 Die dem Erben nach § 1973 Abs . 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt im Verhältnis von Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten , Vermächtnissen und Auflagen zueinander nur insoweit ein , als der Gläubiger im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens im Range vorgehen würde .
=S=> BGB 1974. 3 Soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird , finden die Vorschriften des Absatzes 1 auf ihn keine Anwendung .

=U3= UTit3 -- Untertitel 3 Beschränkung der Haftung des Erben

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=U4= §1975 -- § 1975 Nachlassverwaltung ; Nachlassinsolvenz

-- =S=> BGB 1975 Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass , wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger ( Nachlassverwaltung ) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist .

=U4= §1976 -- § 1976 Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse

-- =S=> BGB 1976 Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet , so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen .

=U4= §1977 -- § 1977 Wirkung auf eine Aufrechnung

-- =S=> BGB 1977. 1 Hat ein Nachlassgläubiger vor der Anordnung der Nachlassverwaltung oder vor der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens seine Forderung gegen eine nicht zum Nachlass gehörende Forderung des Erben ohne dessen Zustimmung aufgerechnet , so ist nach der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Aufrechnung als nicht erfolgt anzusehen .
=S=> BGB 1977. 2 Das Gleiche gilt , wenn ein Gläubiger , der nicht Nachlassgläubiger ist , die ihm gegen den Erben zustehende Forderung gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung aufgerechnet hat .

=U4= §1978 -- § 1978 Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung , Aufwendungsersatz

-- =S=> BGB 1978. 1 Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet , so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich , wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte . Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 1978. 2 Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend .
=S=> BGB 1978. 3 Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen , soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte .

=U4= §1979 -- § 1979 Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten

-- =S=> BGB 1979 Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen , wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte , dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche .

=U4= §1980 -- § 1980 Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

-- =S=> BGB 1980. 1 Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt , so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen . Verletzt er diese Pflicht , so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich . Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen außer Betracht .
=S=> BGB 1980. 2 Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung steht die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gleich . Als Fahrlässigkeit gilt es insbesondere , wenn der Erbe das Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht beantragt , obwohl er Grund hat , das Vorhandensein unbekannter Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen ; das Aufgebot ist nicht erforderlich , wenn die Kosten des Verfahrens dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind .

=U4= §1981 -- § 1981 Anordnung der Nachlassverwaltung

-- =S=> BGB 1981. 1 Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen , wenn der Erbe die Anordnung beantragt .
=S=> BGB 1981. 2 Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen , wenn Grund zu der Annahme besteht , dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird . Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden , wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind .
=S=> BGB 1981. 3 Die Vorschrift des § 1785 findet keine Anwendung .

=U4= §1982 -- § 1982 Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse

-- =S=> BGB 1982 Die Anordnung der Nachlassverwaltung kann abgelehnt werden , wenn eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist .

=U4= §1983 -- § 1983 Bekanntmachung

-- =S=> BGB 1983 Das Nachlassgericht hat die Anordnung der Nachlassverwaltung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen .

=U4= §1984 -- § 1984 Wirkung der Anordnung

-- =S=> BGB 1984. 1 Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis , den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen . Die Vorschriften der §§ 81 und 82 der Insolvenzordnung finden entsprechende Anwendung . Ein Anspruch , der sich gegen den Nachlass richtet , kann nur gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden .
=S=> BGB 1984. 2 Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachlass zugunsten eines Gläubigers , der nicht Nachlassgläubiger ist , sind ausgeschlossen .

=U4= §1985 -- § 1985 Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters

-- =S=> BGB 1985. 1 Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen .
=S=> BGB 1985. 2 Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich . Die Vorschriften des § 1978 Abs . 2 und der §§ 1979 , 1980 finden entsprechende Anwendung .

=U4= §1986 -- § 1986 Herausgabe des Nachlasses

-- =S=> BGB 1986. 1 Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst ausantworten , wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind .
=S=> BGB 1986. 2 Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig , so darf die Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen , wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet wird . Für eine bedingte Forderung ist Sicherheitsleistung nicht erforderlich , wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung eine so entfernte ist , dass die Forderung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat .

=U4= §1987 -- § 1987 Vergütung des Nachlassverwalters

-- =S=> BGB 1987 Der Nachlassverwalter kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen .

=U4= §1988 -- § 1988 Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung

-- =S=> BGB 1988. 1 Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens .
=S=> BGB 1988. 2 Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden , wenn sich ergibt , dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist .

=U4= §1989 -- § 1989 Erschöpfungseinrede des Erben

-- =S=> BGB 1989 Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet , so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung .

=U4= §1990 -- § 1990 Dürftigkeitseinrede des Erben

-- =S=> BGB 1990. 1 Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt , so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern , als der Nachlass nicht ausreicht . Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet , den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben .
=S=> BGB 1990. 2 Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen , dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat .

=U4= §1991 -- § 1991 Folgen der Dürftigkeitseinrede

-- =S=> BGB 1991. 1 Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch , so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978 , 1979 Anwendung .
=S=> BGB 1991. 2 Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen .
=S=> BGB 1991. 3 Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung .
=S=> BGB 1991. 4 Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten , Vermächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen , wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden .

=U4= §1992 -- § 1992 Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen

-- =S=> BGB 1992 Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen , so ist der Erbe , auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen , berechtigt , die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990 , 1991 zu bewirken . Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden .

=U3= UTit4 -- Untertitel 4 Inventarerrichtung , unbeschränkte Haftung des Erben

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=U4= §1993 -- § 1993 Inventarerrichtung

-- =S=> BGB 1993 Der Erbe ist berechtigt , ein Verzeichnis des Nachlasses ( Inventar ) bei dem Nachlassgericht einzureichen ( Inventarerrichtung ) .

=U4= §1994 -- § 1994 Inventarfrist

-- =S=> BGB 1994. 1 Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist ( Inventarfrist ) zu bestimmen . Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt , wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird .
=S=> BGB 1994. 2 Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen . Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einfluss , wenn die Forderung nicht besteht .

=U4= §1995 -- § 1995 Dauer der Frist

-- =S=> BGB 1995. 1 Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat , höchstens drei Monate betragen . Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses , durch den die Frist bestimmt wird .
=S=> BGB 1995. 2 Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt , so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft .
=S=> BGB 1995. 3 Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach seinem Ermessen verlängern .

=U4= §1996 -- § 1996 Bestimmung einer neuen Frist

-- =S=> BGB 1996. 1 War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert , das Inventar rechtzeitig zu errichten , die nach den Umständen gerechtfertigte Verlängerung der Inventarfrist zu beantragen oder die in Absatz 2 bestimmte Frist von zwei Wochen einzuhalten , so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlassgericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen .
=S=> BGB 1996. 2 Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses und spätestens vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Ende der zuerst bestimmten Frist gestellt werden .
=S=> BGB 1996. 3 Vor der Entscheidung soll der Nachlassgläubiger , auf dessen Antrag die erste Frist bestimmt worden ist , wenn tunlich gehört werden .

=U4= §1997 -- § 1997 Hemmung des Fristablaufs

-- =S=> BGB 1997 Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs . 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung .

=U4= §1998 -- § 1998 Tod des Erben vor Fristablauf

-- =S=> BGB 1998 Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs . 2 bestimmten Frist von zwei Wochen , so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist .

=U4= §1999 -- § 1999 Mitteilung an das Gericht

-- =S=> BGB 1999 Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft , so soll das Nachlassgericht dem Familiengericht von der Bestimmung der Inventarfrist Mitteilung machen . Fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben , tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht .

=U4= §2000 -- § 2000 Unwirksamkeit der Fristbestimmung

-- =S=> BGB 2000 Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam , wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird . Während der Dauer der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden . Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet , so bedarf es zur Abwendung der unbeschränkten Haftung der Inventarerrichtung nicht .

=U4= §2001 -- § 2001 Inhalt des Inventars

-- =S=> BGB 2001. 1 In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden .
=S=> BGB 2001. 2 Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände , soweit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist , und die Angabe des Wertes enthalten .

=U4= §2002 -- § 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben

-- =S=> BGB 2002 Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen .

=U4= §2003 -- § 2003 Amtliche Aufnahme des Inventars

-- =S=> BGB 2003. 1 Auf Antrag des Erben hat das Nachlassgericht entweder das Inventar selbst aufzunehmen oder die Aufnahme einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten oder Notar zu übertragen . Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt .
=S=> BGB 2003. 2 Der Erbe ist verpflichtet , die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen .
=S=> BGB 2003. 3 Das Inventar ist von der Behörde , dem Beamten oder dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen .

=U4= §2004 -- § 2004 Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar

-- =S=> BGB 2004 Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§ 2002 , 2003 entsprechendes Inventar , so genügt es , wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt , dass das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll .

=U4= §2005 -- § 2005 Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars

-- =S=> BGB 2005. 2 Ist die Angabe der Nachlassgegenstände unvollständig , ohne dass ein Fall des Absatzes 1 vorliegt , so kann dem Erben zur Ergänzung eine neue Inventarfrist bestimmt werden .

=U4= §2006 -- § 2006 Eidesstattliche Versicherung

-- =S=> BGB 2006. 1 Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachlassgläubigers zu Protokoll des Nachlassgerichts an Eides statt zu versichern , dass er nach bestem Wissen die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben habe , als er dazu imstande sei .
=S=> BGB 2006. 2 Der Erbe kann vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das Inventar vervollständigen .
=S=> BGB 2006. 3 Verweigert der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung , so haftet er dem Gläubiger , der den Antrag gestellt hat , unbeschränkt . Das Gleiche gilt , wenn er weder in dem Termin noch in einem auf Antrag des Gläubigers bestimmten neuen Termin erscheint , es sei denn , dass ein Grund vorliegt , durch den das Nichterscheinen in diesem Termin genügend entschuldigt wird .
=S=> BGB 2006. 4 Eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann derselbe Gläubiger oder ein anderer Gläubiger nur verlangen , wenn Grund zu der Annahme besteht , dass dem Erben nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weitere Nachlassgegenstände bekannt geworden sind .

=U4= §2007 -- § 2007 Haftung bei mehreren Erbteilen

-- =S=> BGB 2007 Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen , so bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so , wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten . In den Fällen der Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann , wenn die Erbteile verschieden beschwert sind .

=U4= §2008 -- § 2008 Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft

-- =S=> BGB 2008. 1 Ist ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte Erbe und gehört die Erbschaft zum Gesamtgut , so ist die Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam , wenn sie auch dem anderen Ehegatten gegenüber erfolgt , sofern dieser das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet . Solange die Frist diesem gegenüber nicht verstrichen ist , endet sie auch nicht dem Ehegatten gegenüber , der Erbe ist . Die Errichtung des Inventars durch den anderen Ehegatten kommt dem Ehegatten , der Erbe ist , zustatten .
=S=> BGB 2008. 2 Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch nach der Beendigung der Gütergemeinschaft .

=U4= §2009 -- § 2009 Wirkung der Inventarerrichtung

-- =S=> BGB 2009 Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden , so wird im Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern vermutet , dass zur Zeit des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien .

=U4= §2010 -- § 2010 Einsicht des Inventars

-- =S=> BGB 2010 Das Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten , der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht .

=U4= §2011 -- § 2011 Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben

-- =S=> BGB 2011 Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden . Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet , über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen .

=U4= §2012 -- § 2012 Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter

-- =S=> BGB 2012. 1 Einem nach den §§ 1960 , 1961 bestellten Nachlasspfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden . Der Nachlasspfleger ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet , über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen . Der Nachlasspfleger kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten .
=S=> BGB 2012. 2 Diese Vorschriften gelten auch für den Nachlassverwalter .

=U4= §2013 -- § 2013 Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben

-- =S=> BGB 2013. 1 Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt , so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975 , 1977 bis 1980 , 1989 bis 1992 keine Anwendung ; der Erbe ist nicht berechtigt , die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen . Auf eine nach § 1973 oder nach § 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen , wenn später der Fall des § 1994 Abs . 1 Satz 2 oder des § 2005 Abs . 1 eintritt .
=S=> BGB 2013. 2 Die Vorschriften der §§ 1977 bis 1980 und das Recht des Erben , die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen , werden nicht dadurch ausgeschlossen , dass der Erbe einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet .

=U3= UTit5 -- Untertitel 5 Aufschiebende Einreden

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=U4= §2014 -- § 2014 Dreimonatseinrede

-- =S=> BGB 2014 Der Erbe ist berechtigt , die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft , jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus , zu verweigern .

=U4= §2015 -- § 2015 Einrede des Aufgebotsverfahrens

-- =S=> BGB 2015. 1 Hat der Erbe den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen , so ist der Erbe berechtigt , die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern .
=S=> BGB 2015. 2 ( weggefallen )
=S=> BGB 2015. 3 Wird der Ausschließungsbeschluss erlassen oder der Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses zurückgewiesen , so ist das Aufgebotsverfahren erst dann als beendet anzusehen , wenn der Beschluss rechtskräftig ist .

=U4= §2016 -- § 2016 Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung

-- =S=> BGB 2016. 1 Die Vorschriften der §§ 2014 , 2015 finden keine Anwendung , wenn der Erbe unbeschränkt haftet .
=S=> BGB 2016. 2 Das Gleiche gilt , soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht betroffen wird , mit der Maßgabe , dass ein erst nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erlangtes Recht sowie eine erst nach diesem Zeitpunkt im Wege der einstweiligen Verfügung erlangte Vormerkung außer Betracht bleibt .

=U4= §2017 -- § 2017 Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft

-- =S=> BGB 2017 Wird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein Nachlasspfleger bestellt , so beginnen die im § 2014 und im § 2015 Abs . 1 bestimmten Fristen mit der Bestellung .