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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=U4= §2014 -- § 2014 Dreimonatseinrede

-- =S=> BGB 2014 Der Erbe ist berechtigt , die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft , jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus , zu verweigern .

=U4= §2015 -- § 2015 Einrede des Aufgebotsverfahrens

-- =S=> BGB 2015. 1 Hat der Erbe den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen , so ist der Erbe berechtigt , die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern .
=S=> BGB 2015. 2 ( weggefallen )
=S=> BGB 2015. 3 Wird der Ausschließungsbeschluss erlassen oder der Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses zurückgewiesen , so ist das Aufgebotsverfahren erst dann als beendet anzusehen , wenn der Beschluss rechtskräftig ist .

=U4= §2016 -- § 2016 Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung

-- =S=> BGB 2016. 1 Die Vorschriften der §§ 2014 , 2015 finden keine Anwendung , wenn der Erbe unbeschränkt haftet .
=S=> BGB 2016. 2 Das Gleiche gilt , soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht betroffen wird , mit der Maßgabe , dass ein erst nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erlangtes Recht sowie eine erst nach diesem Zeitpunkt im Wege der einstweiligen Verfügung erlangte Vormerkung außer Betracht bleibt .

=U4= §2017 -- § 2017 Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft

-- =S=> BGB 2017 Wird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein Nachlasspfleger bestellt , so beginnen die im § 2014 und im § 2015 Abs . 1 bestimmten Fristen mit der Bestellung .