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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=U4= §1993 -- § 1993 Inventarerrichtung

-- =S=> BGB 1993 Der Erbe ist berechtigt , ein Verzeichnis des Nachlasses ( Inventar ) bei dem Nachlassgericht einzureichen ( Inventarerrichtung ) .

=U4= §1994 -- § 1994 Inventarfrist

-- =S=> BGB 1994. 1 Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist ( Inventarfrist ) zu bestimmen . Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt , wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird .
=S=> BGB 1994. 2 Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen . Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einfluss , wenn die Forderung nicht besteht .

=U4= §1995 -- § 1995 Dauer der Frist

-- =S=> BGB 1995. 1 Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat , höchstens drei Monate betragen . Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses , durch den die Frist bestimmt wird .
=S=> BGB 1995. 2 Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt , so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft .
=S=> BGB 1995. 3 Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach seinem Ermessen verlängern .

=U4= §1996 -- § 1996 Bestimmung einer neuen Frist

-- =S=> BGB 1996. 1 War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert , das Inventar rechtzeitig zu errichten , die nach den Umständen gerechtfertigte Verlängerung der Inventarfrist zu beantragen oder die in Absatz 2 bestimmte Frist von zwei Wochen einzuhalten , so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlassgericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen .
=S=> BGB 1996. 2 Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses und spätestens vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Ende der zuerst bestimmten Frist gestellt werden .
=S=> BGB 1996. 3 Vor der Entscheidung soll der Nachlassgläubiger , auf dessen Antrag die erste Frist bestimmt worden ist , wenn tunlich gehört werden .

=U4= §1997 -- § 1997 Hemmung des Fristablaufs

-- =S=> BGB 1997 Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs . 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung .

=U4= §1998 -- § 1998 Tod des Erben vor Fristablauf

-- =S=> BGB 1998 Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs . 2 bestimmten Frist von zwei Wochen , so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist .

=U4= §1999 -- § 1999 Mitteilung an das Gericht

-- =S=> BGB 1999 Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft , so soll das Nachlassgericht dem Familiengericht von der Bestimmung der Inventarfrist Mitteilung machen . Fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben , tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht .

=U4= §2000 -- § 2000 Unwirksamkeit der Fristbestimmung

-- =S=> BGB 2000 Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam , wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird . Während der Dauer der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden . Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet , so bedarf es zur Abwendung der unbeschränkten Haftung der Inventarerrichtung nicht .

=U4= §2001 -- § 2001 Inhalt des Inventars

-- =S=> BGB 2001. 1 In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden .
=S=> BGB 2001. 2 Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände , soweit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist , und die Angabe des Wertes enthalten .

=U4= §2002 -- § 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben

-- =S=> BGB 2002 Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen .

=U4= §2003 -- § 2003 Amtliche Aufnahme des Inventars

-- =S=> BGB 2003. 1 Auf Antrag des Erben hat das Nachlassgericht entweder das Inventar selbst aufzunehmen oder die Aufnahme einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten oder Notar zu übertragen . Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt .
=S=> BGB 2003. 2 Der Erbe ist verpflichtet , die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen .
=S=> BGB 2003. 3 Das Inventar ist von der Behörde , dem Beamten oder dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen .

=U4= §2004 -- § 2004 Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar

-- =S=> BGB 2004 Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§ 2002 , 2003 entsprechendes Inventar , so genügt es , wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt , dass das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll .

=U4= §2005 -- § 2005 Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars

-- =S=> BGB 2005. 2 Ist die Angabe der Nachlassgegenstände unvollständig , ohne dass ein Fall des Absatzes 1 vorliegt , so kann dem Erben zur Ergänzung eine neue Inventarfrist bestimmt werden .

=U4= §2006 -- § 2006 Eidesstattliche Versicherung

-- =S=> BGB 2006. 1 Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachlassgläubigers zu Protokoll des Nachlassgerichts an Eides statt zu versichern , dass er nach bestem Wissen die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben habe , als er dazu imstande sei .
=S=> BGB 2006. 2 Der Erbe kann vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das Inventar vervollständigen .
=S=> BGB 2006. 3 Verweigert der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung , so haftet er dem Gläubiger , der den Antrag gestellt hat , unbeschränkt . Das Gleiche gilt , wenn er weder in dem Termin noch in einem auf Antrag des Gläubigers bestimmten neuen Termin erscheint , es sei denn , dass ein Grund vorliegt , durch den das Nichterscheinen in diesem Termin genügend entschuldigt wird .
=S=> BGB 2006. 4 Eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann derselbe Gläubiger oder ein anderer Gläubiger nur verlangen , wenn Grund zu der Annahme besteht , dass dem Erben nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weitere Nachlassgegenstände bekannt geworden sind .

=U4= §2007 -- § 2007 Haftung bei mehreren Erbteilen

-- =S=> BGB 2007 Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen , so bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so , wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten . In den Fällen der Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann , wenn die Erbteile verschieden beschwert sind .

=U4= §2008 -- § 2008 Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft

-- =S=> BGB 2008. 1 Ist ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte Erbe und gehört die Erbschaft zum Gesamtgut , so ist die Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam , wenn sie auch dem anderen Ehegatten gegenüber erfolgt , sofern dieser das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet . Solange die Frist diesem gegenüber nicht verstrichen ist , endet sie auch nicht dem Ehegatten gegenüber , der Erbe ist . Die Errichtung des Inventars durch den anderen Ehegatten kommt dem Ehegatten , der Erbe ist , zustatten .
=S=> BGB 2008. 2 Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch nach der Beendigung der Gütergemeinschaft .

=U4= §2009 -- § 2009 Wirkung der Inventarerrichtung

-- =S=> BGB 2009 Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden , so wird im Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern vermutet , dass zur Zeit des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien .

=U4= §2010 -- § 2010 Einsicht des Inventars

-- =S=> BGB 2010 Das Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten , der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht .

=U4= §2011 -- § 2011 Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben

-- =S=> BGB 2011 Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden . Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet , über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen .

=U4= §2012 -- § 2012 Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter

-- =S=> BGB 2012. 1 Einem nach den §§ 1960 , 1961 bestellten Nachlasspfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden . Der Nachlasspfleger ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet , über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen . Der Nachlasspfleger kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten .
=S=> BGB 2012. 2 Diese Vorschriften gelten auch für den Nachlassverwalter .

=U4= §2013 -- § 2013 Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben

-- =S=> BGB 2013. 1 Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt , so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975 , 1977 bis 1980 , 1989 bis 1992 keine Anwendung ; der Erbe ist nicht berechtigt , die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen . Auf eine nach § 1973 oder nach § 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen , wenn später der Fall des § 1994 Abs . 1 Satz 2 oder des § 2005 Abs . 1 eintritt .
=S=> BGB 2013. 2 Die Vorschriften der §§ 1977 bis 1980 und das Recht des Erben , die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen , werden nicht dadurch ausgeschlossen , dass der Erbe einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet .