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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=U4= §1970 -- § 1970 Anmeldung der Forderungen

-- =S=> BGB 1970 Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden .

=U4= §1971 -- § 1971 Nicht betroffene Gläubiger

-- =S=> BGB 1971 Pfandgläubiger und Gläubiger , die im Insolvenzverfahren den Pfandgläubigern gleichstehen , sowie Gläubiger , die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen haben , werden , soweit es sich um die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen handelt , durch das Aufgebot nicht betroffen . Das Gleiche gilt von Gläubigern , deren Ansprüche durch eine Vormerkung gesichert sind oder denen im Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht zusteht , in Ansehung des Gegenstands ihres Rechts .

=U4= §1972 -- § 1972 Nicht betroffene Rechte

-- =S=> BGB 1972 Pflichtteilsrechte , Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen , unbeschadet der Vorschrift des § 2060 Nr . 1.

=U4= §1973 -- § 1973 Ausschluss von Nachlassgläubigern

-- =S=> BGB 1973. 1 Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit verweigern , als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird . Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten , Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen , es sei denn , dass der Gläubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht .
=S=> BGB 1973. 2 Einen Überschuss hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben . Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden . Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines ausgeschlossenen Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung .

=U4= §1974 -- § 1974 Verschweigungseinrede

-- =S=> BGB 1974. 1 Ein Nachlassgläubiger , der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht , steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich , es sei denn , dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist . Wird der Erblasser für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt , so beginnt die Frist nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit .
=S=> BGB 1974. 2 Die dem Erben nach § 1973 Abs . 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt im Verhältnis von Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten , Vermächtnissen und Auflagen zueinander nur insoweit ein , als der Gläubiger im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens im Range vorgehen würde .
=S=> BGB 1974. 3 Soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird , finden die Vorschriften des Absatzes 1 auf ihn keine Anwendung .