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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=U3= §1942 -- § 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft

-- =S=> BGB 1942. 1 Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über , sie auszuschlagen ( Anfall der Erbschaft ) .
=S=> BGB 1942. 2 Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen .

=U3= §1943 -- § 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

-- =S=> BGB 1943 Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen , wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist ; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen .

=U3= §1944 -- § 1944 Ausschlagungsfrist

-- =S=> BGB 1944. 1 Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen .
=S=> BGB 1944. 2 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt , in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt . Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen , beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht . Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206 , 210 entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 1944. 3 Die Frist beträgt sechs Monate , wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält .

=U3= §1945 -- § 1945 Form der Ausschlagung

-- =S=> BGB 1945. 1 Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben .
=S=> BGB 1945. 2 Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet .
=S=> BGB 1945. 3 Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht . Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden .

=U3= §1946 -- § 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung

-- =S=> BGB 1946 Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen , sobald der Erbfall eingetreten ist .

=U3= §1947 -- § 1947 Bedingung und Zeitbestimmung

-- =S=> BGB 1947 Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen .

=U3= §1948 -- § 1948 Mehrere Berufungsgründe

-- =S=> BGB 1948. 1 Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist , kann , wenn er ohne die Verfügung als gesetzlicher Erbe berufen sein würde , die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen .
=S=> BGB 1948. 2 Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist , kann die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen .

=U3= §1949 -- § 1949 Irrtum über den Berufungsgrund

-- =S=> BGB 1949. 1 Die Annahme gilt als nicht erfolgt , wenn der Erbe über den Berufungsgrund im Irrtum war .
=S=> BGB 1949. 2 Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgründe , die dem Erben zur Zeit der Erklärung bekannt sind .

=U3= §1950 -- § 1950 Teilannahme ; Teilausschlagung

-- =S=> BGB 1950 Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden . Die Annahme oder Ausschlagung eines Teiles ist unwirksam .

=U3= §1951 -- § 1951 Mehrere Erbteile

-- =S=> BGB 1951. 1 Wer zu mehreren Erbteilen berufen ist , kann , wenn die Berufung auf verschiedenen Gründen beruht , den einen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen .
=S=> BGB 1951. 2 Beruht die Berufung auf demselben Grund , so gilt die Annahme oder Ausschlagung des einen Erbteils auch für den anderen , selbst wenn der andere erst später anfällt . Die Berufung beruht auf demselben Grund auch dann , wenn sie in verschiedenen Testamenten oder vertragsmäßig in verschiedenen zwischen denselben Personen geschlossenen Erbverträgen angeordnet ist .
=S=> BGB 1951. 3 Setzt der Erblasser einen Erben auf mehrere Erbteile ein , so kann er ihm durch Verfügung von Todes wegen gestatten , den einen Erbteil anzunehmen und den anderen auszuschlagen .

=U3= §1952 -- § 1952 Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts

-- =S=> BGB 1952. 1 Das Recht des Erben , die Erbschaft auszuschlagen , ist vererblich .
=S=> BGB 1952. 2 Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist , so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist .
=S=> BGB 1952. 3 Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen .

=U3= §1953 -- § 1953 Wirkung der Ausschlagung

-- =S=> BGB 1953. 1 Wird die Erbschaft ausgeschlagen , so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt .
=S=> BGB 1953. 2 Die Erbschaft fällt demjenigen an , welcher berufen sein würde , wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte ; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt .
=S=> BGB 1953. 3 Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen , welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist . Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten , der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht .

=U3= §1954 -- § 1954 Anfechtungsfrist

-- =S=> BGB 1954. 1 Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar , so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen .
=S=> BGB 1954. 2 Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt , in welchem die Zwangslage aufhört , in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt , in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt . Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206 , 210 , 211 entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 1954. 3 Die Frist beträgt sechs Monate , wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält .
=S=> BGB 1954. 4 Die Anfechtung ist ausgeschlossen , wenn seit der Annahme oder der Ausschlagung 30 Jahre verstrichen sind .

=U3= §1955 -- § 1955 Form der Anfechtung

-- =S=> BGB 1955 Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht . Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.

=U3= §1956 -- § 1956 Anfechtung der Fristversäumung

-- =S=> BGB 1956 Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden .

=U3= §1957 -- § 1957 Wirkung der Anfechtung

-- =S=> BGB 1957. 1 Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung , die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme .
=S=> BGB 1957. 2 Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen , welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war . Die Vorschrift des § 1953 Abs . 3 Satz 2 findet Anwendung .

=U3= §1958 -- § 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben

-- =S=> BGB 1958 Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch , der sich gegen den Nachlass richtet , nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden .

=U3= §1959 -- § 1959 Geschäftsführung vor der Ausschlagung

-- =S=> BGB 1959. 1 Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte , so ist er demjenigen gegenüber , welcher Erbe wird , wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet .
=S=> BGB 1959. 2 Verfügt der Erbe vor der Ausschlagung über einen Nachlassgegenstand , so wird die Wirksamkeit der Verfügung durch die Ausschlagung nicht berührt , wenn die Verfügung nicht ohne Nachteil für den Nachlass verschoben werden konnte .
=S=> BGB 1959. 3 Ein Rechtsgeschäft , das gegenüber dem Erben als solchem vorgenommen werden muss , bleibt , wenn es vor der Ausschlagung dem Ausschlagenden gegenüber vorgenommen wird , auch nach der Ausschlagung wirksam .

=U3= §1960 -- § 1960 Sicherung des Nachlasses ; Nachlasspfleger

-- =S=> BGB 1960. 1 Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen , soweit ein Bedürfnis besteht . Das Gleiche gilt , wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist , ob er die Erbschaft angenommen hat .
=S=> BGB 1960. 2 Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln , die Hinterlegung von Geld , Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen , welcher Erbe wird , einen Pfleger ( Nachlasspfleger ) bestellen .
=S=> BGB 1960. 3 Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung .

=U3= §1961 -- § 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag

-- =S=> BGB 1961 Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs . 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen , wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs , der sich gegen den Nachlass richtet , von dem Berechtigten beantragt wird .

=U3= §1962 -- § 1962 Zuständigkeit des Nachlassgerichts

-- =S=> BGB 1962 Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts das Nachlassgericht .

=U3= §1963 -- § 1963 Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben

-- =S=> BGB 1963 Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten , so kann die Mutter , falls sie außerstande ist , sich selbst zu unterhalten , bis zur Entbindung angemessenen Unterhalt aus dem Nachlass oder , wenn noch andere Personen als Erben berufen sind , aus dem Erbteil des Kindes verlangen . Bei der Bemessung des Erbteils ist anzunehmen , dass nur ein Kind geboren wird .

=U3= §1964 -- § 1964 Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung

-- =S=> BGB 1964. 2 Die Feststellung begründet die Vermutung , dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei .

=U3= §1965 -- § 1965 Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte

-- =S=> BGB 1965. 1 Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen ; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften . Die Aufforderung darf unterbleiben , wenn die Kosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind .
=S=> BGB 1965. 2 Ein Erbrecht bleibt unberücksichtigt , wenn nicht dem Nachlassgericht binnen drei Monaten nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird , dass das Erbrecht besteht oder dass es gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist . Ist eine öffentliche Aufforderung nicht ergangen , so beginnt die dreimonatige Frist mit der gerichtlichen Aufforderung , das Erbrecht oder die Erhebung der Klage nachzuweisen .

=U3= §1966 -- § 1966 Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung

-- =S=> BGB 1966 Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden , nachdem von dem Nachlassgericht festgestellt worden ist , dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist .