kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
Orginal 0
Inhalt
41
=S=> BGB 1966 Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden , nachdem von dem Nachlassgericht festgestellt worden ist , dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist .