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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 1961 Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs . 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen , wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs , der sich gegen den Nachlass richtet , von dem Berechtigten beantragt wird .