kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
Orginal 0
Inhalt
106
=S=> BGB 1960. 1 Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen , soweit ein Bedürfnis besteht . Das Gleiche gilt , wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist , ob er die Erbschaft angenommen hat .
=S=> BGB 1960. 2 Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln , die Hinterlegung von Geld , Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen , welcher Erbe wird , einen Pfleger ( Nachlasspfleger ) bestellen .
=S=> BGB 1960. 3 Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung .