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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 1959. 1 Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte , so ist er demjenigen gegenüber , welcher Erbe wird , wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet .
=S=> BGB 1959. 2 Verfügt der Erbe vor der Ausschlagung über einen Nachlassgegenstand , so wird die Wirksamkeit der Verfügung durch die Ausschlagung nicht berührt , wenn die Verfügung nicht ohne Nachteil für den Nachlass verschoben werden konnte .
=S=> BGB 1959. 3 Ein Rechtsgeschäft , das gegenüber dem Erben als solchem vorgenommen werden muss , bleibt , wenn es vor der Ausschlagung dem Ausschlagenden gegenüber vorgenommen wird , auch nach der Ausschlagung wirksam .