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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 1954. 1 Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar , so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen .
=S=> BGB 1954. 2 Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt , in welchem die Zwangslage aufhört , in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt , in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt . Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206 , 210 , 211 entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 1954. 3 Die Frist beträgt sechs Monate , wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält .
=S=> BGB 1954. 4 Die Anfechtung ist ausgeschlossen , wenn seit der Annahme oder der Ausschlagung 30 Jahre verstrichen sind .