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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 1952. 1 Das Recht des Erben , die Erbschaft auszuschlagen , ist vererblich .
=S=> BGB 1952. 2 Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist , so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist .
=S=> BGB 1952. 3 Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen .