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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 1951. 1 Wer zu mehreren Erbteilen berufen ist , kann , wenn die Berufung auf verschiedenen Gründen beruht , den einen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen .
=S=> BGB 1951. 2 Beruht die Berufung auf demselben Grund , so gilt die Annahme oder Ausschlagung des einen Erbteils auch für den anderen , selbst wenn der andere erst später anfällt . Die Berufung beruht auf demselben Grund auch dann , wenn sie in verschiedenen Testamenten oder vertragsmäßig in verschiedenen zwischen denselben Personen geschlossenen Erbverträgen angeordnet ist .
=S=> BGB 1951. 3 Setzt der Erblasser einen Erben auf mehrere Erbteile ein , so kann er ihm durch Verfügung von Todes wegen gestatten , den einen Erbteil anzunehmen und den anderen auszuschlagen .