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BGB Buch 5 Erbrecht
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47
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BGB 1949. 1 Die Annahme gilt als nicht erfolgt , wenn der Erbe über den Berufungsgrund im Irrtum war .
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BGB 1949. 2 Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgründe , die dem Erben zur Zeit der Erklärung bekannt sind .