71
=S=> BGB 1945. 1 Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben .
=S=> BGB 1945. 2 Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet .
=S=> BGB 1945. 3 Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht . Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden .
|