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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 1944. 1 Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen .
=S=> BGB 1944. 2 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt , in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt . Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen , beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht . Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206 , 210 entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 1944. 3 Die Frist beträgt sechs Monate , wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält .