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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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1505

=U2= §1922 -- § 1922 Gesamtrechtsnachfolge

-- =S=> BGB 1922. 1 Mit dem Tod einer Person ( Erbfall ) geht deren Vermögen ( Erbschaft ) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen ( Erben ) über .
=S=> BGB 1922. 2 Auf den Anteil eines Miterben ( Erbteil ) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung .

=U2= §1923 -- § 1923 Erbfähigkeit

-- =S=> BGB 1923. 1 Erbe kann nur werden , wer zur Zeit des Erbfalls lebt .
=S=> BGB 1923. 2 Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte , aber bereits gezeugt war , gilt als vor dem Erbfall geboren .

=U2= §1924 -- § 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung

-- =S=> BGB 1924. 1 Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers .
=S=> BGB 1924. 2 Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus .
=S=> BGB 1924. 3 An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge ( Erbfolge nach Stämmen ) .
=S=> BGB 1924. 4 Kinder erben zu gleichen Teilen .

=U2= §1925 -- § 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung

-- =S=> BGB 1925. 1 Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge .
=S=> BGB 1925. 2 Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern , so erben sie allein und zu gleichen Teilen .
=S=> BGB 1925. 3 Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr , so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften . Sind Abkömmlinge nicht vorhanden , so erbt der überlebende Teil allein .
=S=> BGB 1925. 4 In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung .

=U2= §1926 -- § 1926 Gesetzliche Erben dritter Ordnung

-- =S=> BGB 1926. 1 Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge .
=S=> BGB 1926. 2 Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern , so erben sie allein und zu gleichen Teilen .
=S=> BGB 1926. 3 Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr , so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge . Sind Abkömmlinge nicht vorhanden , so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und , wenn dieser nicht mehr lebt , dessen Abkömmlingen zu .
=S=> BGB 1926. 4 Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden , so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein .
=S=> BGB 1926. 5 Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten , finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung .

=U2= §1927 -- § 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft

-- =S=> BGB 1927 Wer in der ersten , der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört , erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil . Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil .

=U2= §1928 -- § 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung

-- =S=> BGB 1928. 1 Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge .
=S=> BGB 1928. 2 Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern , so erben sie allein ; mehrere erben zu gleichen Teilen , ohne Unterschied , ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören .
=S=> BGB 1928. 3 Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr , so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige , welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist ; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen .

=U2= §1929 -- § 1929 Fernere Ordnungen

-- =S=> BGB 1929. 1 Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge .
=S=> BGB 1929. 2 Die Vorschrift des § 1928 Abs . 2 , 3 findet entsprechende Anwendung .

=U2= §1930 -- § 1930 Rangfolge der Ordnungen

-- =S=> BGB 1930 Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen , solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist .

=U2= §1931 -- § 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

-- =S=> BGB 1931. 1 Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel , neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen . Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen , so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil , der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde .
=S=> BGB 1931. 2 Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden , so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft .
=S=> BGB 1931. 3 Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt .
=S=> BGB 1931. 4 Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen , so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen ; § 1924 Abs . 3 gilt auch in diesem Fall .

=U2= §1932 -- § 1932 Voraus des Ehegatten

-- =S=> BGB 1932. 1 Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe , so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände , soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind , und die Hochzeitsgeschenke als Voraus . Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe , so gebühren ihm diese Gegenstände , soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt .
=S=> BGB 1932. 2 Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden .

=U2= §1933 -- § 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts

-- =S=> BGB 1933 Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen , wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte . Das Gleiche gilt , wenn der Erblasser berechtigt war , die Aufhebung der Ehe zu beantragen , und den Antrag gestellt hatte . In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt .

=U2= §1934 -- § 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten

-- =S=> BGB 1934 Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten , so erbt er zugleich als Verwandter . Der Erbteil , der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt , gilt als besonderer Erbteil .

=U2= §1935 -- § 1935 Folgen der Erbteilserhöhung

-- =S=> BGB 1935 Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben , so gilt der Teil , um welchen sich der Erbteil erhöht , in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen , mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist , sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil .

=U2= §1936 -- § 1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates

-- =S=> BGB 1936 Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter , Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden , erbt das Land , in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder , wenn ein solcher nicht feststellbar ist , seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte . Im Übrigen erbt der Bund .

=U2= §1937 -- § 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung

-- =S=> BGB 1937 Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen ( Testament , letztwillige Verfügung ) den Erben bestimmen .

=U2= §1938 -- § 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung

-- =S=> BGB 1938 Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten , den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen , ohne einen Erben einzusetzen .

=U2= §1939 -- § 1939 Vermächtnis

-- =S=> BGB 1939 Der Erblasser kann durch Testament einem anderen , ohne ihn als Erben einzusetzen , einen Vermögensvorteil zuwenden ( Vermächtnis ) .

=U2= §1940 -- § 1940 Auflage

-- =S=> BGB 1940 Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten , ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden ( Auflage ) .

=U2= §1941 -- § 1941 Erbvertrag

-- =S=> BGB 1941. 1 Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen ( Erbvertrag ) .
=S=> BGB 1941. 2 Als Erbe ( Vertragserbe ) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden .