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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 1941. 1 Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen ( Erbvertrag ) .
=S=> BGB 1941. 2 Als Erbe ( Vertragserbe ) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden .