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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 1936 Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter , Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden , erbt das Land , in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder , wenn ein solcher nicht feststellbar ist , seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte . Im Übrigen erbt der Bund .