kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
Orginal 0
Inhalt
83
=S=> BGB 1933 Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen , wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte . Das Gleiche gilt , wenn der Erblasser berechtigt war , die Aufhebung der Ehe zu beantragen , und den Antrag gestellt hatte . In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt .