91
=S=> BGB 1932. 1 Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe , so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände , soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind , und die Hochzeitsgeschenke als Voraus . Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe , so gebühren ihm diese Gegenstände , soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt .
=S=> BGB 1932. 2 Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden .
|