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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 1931. 1 Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel , neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen . Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen , so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil , der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde .
=S=> BGB 1931. 2 Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden , so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft .
=S=> BGB 1931. 3 Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt .
=S=> BGB 1931. 4 Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen , so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen ; § 1924 Abs . 3 gilt auch in diesem Fall .