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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 1929. 1 Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge .
=S=> BGB 1929. 2 Die Vorschrift des § 1928 Abs . 2 , 3 findet entsprechende Anwendung .