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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 1928. 1 Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge .
=S=> BGB 1928. 2 Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern , so erben sie allein ; mehrere erben zu gleichen Teilen , ohne Unterschied , ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören .
=S=> BGB 1928. 3 Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr , so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige , welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist ; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen .