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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 1926. 1 Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge .
=S=> BGB 1926. 2 Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern , so erben sie allein und zu gleichen Teilen .
=S=> BGB 1926. 3 Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr , so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge . Sind Abkömmlinge nicht vorhanden , so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und , wenn dieser nicht mehr lebt , dessen Abkömmlingen zu .
=S=> BGB 1926. 4 Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden , so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein .
=S=> BGB 1926. 5 Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten , finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung .