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=S=> BGB 1925. 1 Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge .
=S=> BGB 1925. 2 Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern , so erben sie allein und zu gleichen Teilen .
=S=> BGB 1925. 3 Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr , so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften . Sind Abkömmlinge nicht vorhanden , so erbt der überlebende Teil allein .
=S=> BGB 1925. 4 In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung .
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