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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 1922. 1 Mit dem Tod einer Person ( Erbfall ) geht deren Vermögen ( Erbschaft ) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen ( Erben ) über .
=S=> BGB 1922. 2 Auf den Anteil eines Miterben ( Erbteil ) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung .