kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
Orginal 0
Inhalt
934

=U3= §1909 -- § 1909 Ergänzungspflegschaft

-- =S=> BGB 1909. 2 Wird eine Pflegschaft erforderlich , so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen .
=S=> BGB 1909. 3 Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen , wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen , ein Vormund aber noch nicht bestellt ist .

=U3= §1910 -- § 1910 weggefallen

--

=U3= §1911 -- § 1911 Abwesenheitspflegschaft

-- =S=> BGB 1911. 1 Ein abwesender Volljähriger , dessen Aufenthalt unbekannt ist , erhält für seine Vermögensangelegenheiten , soweit sie der Fürsorge bedürfen , einen Abwesenheitspfleger . Ein solcher Pfleger ist ihm insbesondere auch dann zu bestellen , wenn er durch Erteilung eines Auftrags oder einer Vollmacht Fürsorge getroffen hat , aber Umstände eingetreten sind , die zum Widerruf des Auftrags oder der Vollmacht Anlass geben .
=S=> BGB 1911. 2 Das Gleiche gilt von einem Abwesenden , dessen Aufenthalt bekannt , der aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist .

=U3= §1912 -- § 1912 Pflegschaft für eine Leibesfrucht

-- =S=> BGB 1912. 1 Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte , soweit diese einer Fürsorge bedürfen , einen Pfleger .
=S=> BGB 1912. 2 Die Fürsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu , als ihnen die elterliche Sorge zustünde , wenn das Kind bereits geboren wäre .

=U3= §1913 -- § 1913 Pflegschaft für unbekannte Beteiligte

-- =S=> BGB 1913 Ist unbekannt oder ungewiss , wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist , so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit , soweit eine Fürsorge erforderlich ist , ein Pfleger bestellt werden . Insbesondere kann einem Nacherben , der noch nicht gezeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird , für die Zeit bis zum Eintritt der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden .

=U3= §1914 -- § 1914 Pflegschaft für gesammeltes Vermögen

-- =S=> BGB 1914 Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden , so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermögens ein Pfleger bestellt werden , wenn die zu der Verwaltung und Verwendung berufenen Personen weggefallen sind .

=U3= §1915 -- § 1915 Anwendung des Vormundschaftsrechts

-- =S=> BGB 1915. 1 Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung , soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt . Abweichend von § 3 Abs . 1 bis 3 des Vormünder - und Betreuervergütungsgesetzes bestimmt sich die Höhe einer nach § 1836 Abs . 1 zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte , sofern der Pflegling nicht mittellos ist . An die Stelle des Familiengerichts tritt das Betreuungsgericht ; dies gilt nicht bei der Pflegschaft für Minderjährige oder für eine Leibesfrucht .
=S=> BGB 1915. 2 Die Bestellung eines Gegenvormunds ist nicht erforderlich .
=S=> BGB 1915. 3 § 1793 Abs . 2 findet auf die Pflegschaft für Volljährige keine Anwendung .

=U3= §1916 -- § 1916 Berufung als Ergänzungspfleger

-- =S=> BGB 1916 Für die nach § 1909 anzuordnende Pflegschaft gelten die Vorschriften über die Berufung zur Vormundschaft nicht .

=U3= §1917 -- § 1917 Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser und Dritte

-- =S=> BGB 1917. 1 Wird die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1909 Abs . 1 Satz 2 erforderlich , so ist als Pfleger berufen , wer durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung benannt worden ist ; die Vorschriften des § 1778 sind entsprechend anzuwenden .
=S=> BGB 1917. 2 Für den benannten Pfleger können durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung die in den §§ 1852 bis 1854 bezeichneten Befreiungen angeordnet werden . Das Familiengericht kann die Anordnungen außer Kraft setzen , wenn sie das Interesse des Pfleglings gefährden .
=S=> BGB 1917. 3 Zu einer Abweichung von den Anordnungen des Zuwendenden ist , solange er lebt , seine Zustimmung erforderlich und genügend . Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder ist sein Aufenthalt dauernd unbekannt , so kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen .

=U3= §1918 -- § 1918 Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes

-- =S=> BGB 1918. 1 Die Pflegschaft für eine unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehende Person endigt mit der Beendigung der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft .
=S=> BGB 1918. 2 Die Pflegschaft für eine Leibesfrucht endigt mit der Geburt des Kindes .
=S=> BGB 1918. 3 Die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit endigt mit deren Erledigung .

=U3= §1919 -- § 1919 Aufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des Grundes

-- =S=> BGB 1919 Die Pflegschaft ist aufzuheben , wenn der Grund für die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist .

=U3= §1920 -- § 1920 weggefallen

--

=U3= §1921 -- § 1921 Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft

-- =S=> BGB 1921. 1 Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben , wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist .
=S=> BGB 1921. 2 Stirbt der Abwesende , so endigt die Pflegschaft erst mit der Aufhebung durch das Betreuungsgericht . Das Betreuungsgericht hat die Pflegschaft aufzuheben , wenn ihm der Tod des Abwesenden bekannt wird .
=S=> BGB 1921. 3 Wird der Abwesende für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt , so endigt die Pflegschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit .