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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1921. 1 Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben , wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist .
=S=> BGB 1921. 2 Stirbt der Abwesende , so endigt die Pflegschaft erst mit der Aufhebung durch das Betreuungsgericht . Das Betreuungsgericht hat die Pflegschaft aufzuheben , wenn ihm der Tod des Abwesenden bekannt wird .
=S=> BGB 1921. 3 Wird der Abwesende für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt , so endigt die Pflegschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit .