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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1917. 1 Wird die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1909 Abs . 1 Satz 2 erforderlich , so ist als Pfleger berufen , wer durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung benannt worden ist ; die Vorschriften des § 1778 sind entsprechend anzuwenden .
=S=> BGB 1917. 2 Für den benannten Pfleger können durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung die in den §§ 1852 bis 1854 bezeichneten Befreiungen angeordnet werden . Das Familiengericht kann die Anordnungen außer Kraft setzen , wenn sie das Interesse des Pfleglings gefährden .
=S=> BGB 1917. 3 Zu einer Abweichung von den Anordnungen des Zuwendenden ist , solange er lebt , seine Zustimmung erforderlich und genügend . Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder ist sein Aufenthalt dauernd unbekannt , so kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen .