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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1914 Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden , so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermögens ein Pfleger bestellt werden , wenn die zu der Verwaltung und Verwendung berufenen Personen weggefallen sind .