kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
Orginal 0
Inhalt
70
=S=> BGB 1913 Ist unbekannt oder ungewiss , wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist , so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit , soweit eine Fürsorge erforderlich ist , ein Pfleger bestellt werden . Insbesondere kann einem Nacherben , der noch nicht gezeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird , für die Zeit bis zum Eintritt der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden .