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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1912. 1 Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte , soweit diese einer Fürsorge bedürfen , einen Pfleger .
=S=> BGB 1912. 2 Die Fürsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu , als ihnen die elterliche Sorge zustünde , wenn das Kind bereits geboren wäre .