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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1911. 1 Ein abwesender Volljähriger , dessen Aufenthalt unbekannt ist , erhält für seine Vermögensangelegenheiten , soweit sie der Fürsorge bedürfen , einen Abwesenheitspfleger . Ein solcher Pfleger ist ihm insbesondere auch dann zu bestellen , wenn er durch Erteilung eines Auftrags oder einer Vollmacht Fürsorge getroffen hat , aber Umstände eingetreten sind , die zum Widerruf des Auftrags oder der Vollmacht Anlass geben .
=S=> BGB 1911. 2 Das Gleiche gilt von einem Abwesenden , dessen Aufenthalt bekannt , der aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist .