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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1909. 2 Wird eine Pflegschaft erforderlich , so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen .
=S=> BGB 1909. 3 Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen , wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen , ein Vormund aber noch nicht bestellt ist .