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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1908i. 1 Im Übrigen sind auf die Betreuung § 1632 Abs . 1 bis 3 , §§ 1784 , 1787 Abs . 1 , § 1791a Abs . 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 , §§ 1792 , 1795 bis 1797 Abs . 1 Satz 2 , §§ 1798 , 1799 , 1802 , 1803 , 1805 bis 1821 , 1822 Nr . 1 bis 4 , 6 bis 13 , §§ 1823 bis 1826 , 1828 bis 1836 , 1836c bis 1836e , 1837 Abs . 1 bis 3 , §§ 1839 bis 1843 , 1846 , 1857a , 1888 , 1890 bis 1895 sinngemäß anzuwenden . Durch Landesrecht kann bestimmt werden , dass Vorschriften , welche die Aufsicht des Betreuungsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluss von Lehr - und Arbeitsverträgen betreffen , gegenüber der zuständigen Behörde außer Anwendung bleiben .
=S=> BGB 1908i. 2 § 1804 ist sinngemäß anzuwenden , jedoch kann der Betreuer in Vertretung des Betreuten Gelegenheitsgeschenke auch dann machen , wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und nach seinen Lebensverhältnissen üblich ist . § 1857a ist auf die Betreuung durch den Vater , die Mutter , den Ehegatten , den Lebenspartner oder einen Abkömmling des Betreuten sowie auf den Vereinsbetreuer und den Behördenbetreuer sinngemäß anzuwenden , soweit das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet .