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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1908g. 1 Gegen einen Behördenbetreuer wird kein Zwangsgeld nach § 1837 Abs . 3 Satz 1 festgesetzt .
=S=> BGB 1908g. 2 Der Behördenbetreuer kann Geld des Betreuten gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft anlegen , bei der er tätig ist .